Lebensmittelzusatzstoffe (Übersicht)

Autor: Prof. Dr. med. Peter Altmeyer

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Zuletzt aktualisiert am: 20.08.2024

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Synonym(e)

Nahrungsmittelzusatzstoffe

Definition

Nahrungsmittel- oder Lebensmittelzusatzstoffe werden nach dem deutschen Lebensmittelrecht als Stoffe definiert, die aus technologischen Gründen den Lebensmitteln zugesetzt werden. Sie werden zugesetzt um das  Aussehen der Lebensmittel (Farbe, Struktur) zu verbessern, um ihren Geschmack oder Geruch zu verstärken oder zu verändern oder um ihre chemische oder mikrobiologische Haltbarkeit zu verlängern (Konservierungsstoff). Lebensmittelzusatzstoffe können sowohl synthetische oder natürliche Stoffe sein. Somit sind Lebensmittelzusatzstoffe in der Lage den Gebrauchs- und Nährwert der Lebensmittel zu verändern  bzw. zu stabilisieren sowie ihre störungsfreie Produktion sicherzustellen.

Einteilung

Modifizierte Liste der Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmitteladditiva) nach E-Nummern

Allgemeine Information

E-Nummern: Die Europäische Union (EU) vergibt eine E-Nummer für jeden zugelassenen Lebensmittelzusatzstoff. Diese Nummern gelten in allen Ländern der Europäischen Union (E steht hier für „Europa“, aber auch für englisch edible = „essbar“). Nicht ganz selten wird bei der Bezeichnung das "E" weggelassen (Beispiel: „900“ anstelle von E 900).

Insgesamt gibt es in der EU derzeit 341 zugelassene Zusatzstoffe, 34 Gruppen,  sowie weitere Stoffe in der Zulassungsprüfung.

Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn "keine Gesundheitsrisiken bestehen, wenn der Zusatzstoff technisch notwendig ist und wenn die Verwendung nicht zu einer Täuschung des Verbraucheenrs führt". Zusatzstoffe dürfen nur nach ausdrücklicher Zulassung verwendet werden.  Zusatzstoffe müssen auf dem Produkt kenntlich gemacht werden (Deklarierung einer E-Nummer).

Für Lebensmittelzusatzstoffe besteht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein Erlaubnisvorbehalt bedeutet, dass alle Stoffe automatisch verboten sind, solange sie nicht ausdrücklich erlaubt sind.

Keine Kennzeichnungspflicht besteht für Aromastoffe, für die lediglich „naturidentisch“ oder künstlich vermerkt werden muss. Ebenfalls ohne E-Deklaration verbleiben die allergologisch bedeutende Gruppe der Enzyme. Sie sind nicht als Zusatzstoffe definiert, sondern als Verarbeitungshilfsstoffe. Sind Enzyme noch im Endprodukt vorhanden und üben sie eine technologische Wirkung aus, so sind sie als Zusatzstoffe zu deklarieren.

 

Komplikation(en)

Lebensmittelzusatzstoffe können immunologische Reaktionen wie auch nicht-immunologische „Unverträglichkeitsreaktionen“ auslösen. Bei den nicht-immunologische Unverträglichkeitsreaktionen spielen Sulfite, Farbstoffe, Glutamate und Konservierungsstoffe eine besondere Rolle. Als klinische Erscheinungen durch Nahrungsmittelunverträglichkeiten werden:

aufgeführt. Gesichert werden können die Zusammenhänge zwischen Lebensmittelzusatzstoffen und den klinischen Erscheinungen nur über einen doppelblinden Provokationsversuch.

Bei nicht sicher interpretierbaren Erscheinungen empfiehlt sich ein Untersuchungs-Cocktail mit mehreren in Frage kommenden Substanzen. Bei der Bewertung der  Ergebnisse ist  zu beachten, dass zusätzliche Faktoren wie Stress, körperliche Belastungen auch allgemein Erkrankungen, die Ergebnisse beeinflussen können.  

 

Perorale „Cocktail“ Provokations-Tests mit Additiva

Konservierungsstoff-Mix 600mg (6 Kapseln)

E200, E210, E 218, E 280, E 320, E 321 zu je 100mg

Lebensmittelfarbstoffe-Mix 65mg (2 Kapseln, je 1 Kapsel von 1 und 2)

  1. E102, E 110, E 122, E 123, E 124, E 151
  2. E104, E102120, E102127, E102131, E10132, E102160, E102, E172

Additiva werden als Screening in einer Einmaldosis eingenommen (offene Provokation). Hierbei muss auf Spätreaktionen geachtet werden. Überwachung der Patienten bis 3 Stunden nach dem Test. 

Hinweis: Für die Beurteilung sind zuständig: in Deutschland: Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Für die EU ist der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (SCF) bzw. seit 2003 die European Food Safety Authority (EFSA) zuständig.

Hinweis(e)

Für Lebensmittelzusatzstoffe besteht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein Erlaubnisvorbehalt bedeutet, dass alle Stoffe automatisch verboten sind, solange sie nicht ausdrücklich erlaubt sind.

Keine Kennzeichnungspflicht besteht für Aromastoffe, für die lediglich „naturidentisch“ oder künstlich vermerkt werden muss. Ebenfalls ohne E-Deklaration verbleiben die allergologisch bedeutende Gruppe der Enzyme. Sie sind nicht als Zusatzstoffe definiert, sondern als Verarbeitungshilfsstoffe. Sind Enzyme noch im Endprodukt vorhanden und üben sie eine technologische Wirkung aus, so sind sie als Zusatzstoffe zu deklarieren.

 

Literatur
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  1. Burger A et al.(1993) In: Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch. De Gruyter-Verlag Berlin-New York S. 835-836 
  2. Jäger et al. (2001) Nahrungsmittelzusatzstoffe. In:  L. Jäger und B.Wüthrich Nahrungsmittelallergien und -intoleranzen. Urbann&Fischer S.177-192 
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Zuletzt aktualisiert am: 20.08.2024