BK 3101

Zuletzt aktualisiert am: 29.10.2024

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Synonym(e)

Berufskrankheit nach BK 3101

Definition

Unter der Nr. 3101 der Anlage zur BKV sind Krankheiten erfasst, die von Mensch zu Mensch übertragbar sind (s.a. BK 3102). Diese Krankheiten fallen grundsätzlich dann unter die BK Nr. 3101, wenn sie bei Versicherten auftreten, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind.

Dies trifft hauptsächlich auf das Personal in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen der Human- und Zahnmedizin, in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und Laboratorien zu. Außerdem können in diesen Bereichen kurzfristig mit Arbeiten wie Warten, Instandsetzen oder Entsorgen tätige Personen betroffen sein. Ein Risiko in ähnlichem Maße kann auch bei Tätigkeiten in der Gentechnik, Biotechnologie, in Abwasser- und Kläranlagen bestehen.

Ätiologie

Die Aufnahme der Krankheitserreger kann über die nicht sichtbar verletzte (Mikroläsionen) oder verletzte Haut bzw. Schleimhaut (trans-, perkutane Infektion als Kontakt- oder Schmierinfektion), über den Atemtrakt (aerogene Infektion als Tröpfchen- oder Staubinfektion), parenteral (Stich- oder Schnittverletzung) oder über den Verdauungstrakt (orale Infektion, Schmierinfektion) erfolgen. Als Ergebnis der Aufnahme des Erregers resultieren nach unterschiedlichen Inkubationszeiten entweder lokale oder systemische Infektionen mit oder ohne Auftreten von Krankheitssymptomen. Dabei umfasst der Verlauf der Infektion einen Prozess, in dem mehrere Abwehrmechanismen des Immunsystems in einer für jeden Erreger typischen Weise wirksam werden.

Klinisches Bild

Die Diagnose ist jeweils durch virologische, bakteriologische, serologische und ggf. typendifferenzierende Untersuchungen unter Berücksichtigung der Inkubationszeit zu sichern. Bei allen Viren mit vorhandenen Subtypen besteht die Möglichkeit - über die genomische Analyse der Viren der Infektionsquelle und des Versicherten - die Infektionsquelle sicher zu identifizieren oder auszuschließen. Dieses ist auch bei einigen Bakterien durch eine Restriktionsenzymanalysemöglich.

Wichtige Krankheitsbilder sind: 

Hinweis(e)

COVID-19 als Berufskrankheit: Für den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit muss eine zeitliche Verbindung zwischen der Exposition gegenüber dem betreffenden Erreger und der Erkrankung vorhanden sein. Die Erkrankung muss sich innerhalb einer Zeit entwickeln, die sich im Rahmen der Inkubationszeit bewegt. Bei inapparent verlaufenden Erkrankungen sollten die Entwicklung des betreffenden Stadiums und der eventuelle Folgezustand der Infektionserkrankung bedacht werden. Der Übertragungsweg und die Infektiosität des Erregers sind zu berücksichtigen.

Als Infektionsquelle kommen auch Personen in Betracht, die Überträger sind, ohne selbst klinisch manifest erkrankt zu sein. Kommt es infolge einer beruflich während der jeweiligen Schwangerschaft erworbenen Infektion zu einer intrauterinen Infektion bzw. zu einem Gesundheitsschaden der Leibesfrucht, so ist eine Entschädigung des Kindes nach § 12 SGB VII in Betracht zu ziehen. Das Gregg-Syndrom – die Rötelnembryopathie - nach berufsbedingter, mit oder ohne Arbeitsunfähigkeit einhergehender Rötelninfektion der Schwangeren ist dafür ein bekanntes Beispiel; ebenso z.B. die Infektion mit HAV, HBV (Infektionsrisiko bis zu 100 %), HCV, HIV, Varicella-Zoster- und Zytomegalie-Virus. Infektionskrankheiten, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden bzw. zu den Tropenkrankheiten zählen, sind unter den BK-Nrn. 3102 bzw. 3104 erfasst, auch wenn sie bei o.g. Tätigkeiten erworben wurden.

COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall: Kommt es nach einer Infektion mit dem Corona-Virus zu einer Erkrankung kann dies auch als Arbeitsunfall anerkannt werden unter der Voraussetzung, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit (Beschäftigung, (Hoch-) Schulbesuch, Ausübung bestimmter Ehrenämter, Hilfeleistung bei Unglücksfällen o.a.) zurückzuführen ist ("infolge").In diesem Rahmen muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person ("Indexperson") nachweislich stattgefunden haben. Dieser Kontakt muss nach Angaben des Robert-Koch-Institutes (RKI) zwischen zwei Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome bei der Indexperson und 10 Tagen nach Symptombeginn erfolgt sein, bei schwerer oder andauernder Symptomatik ggf. auch noch später. Ohne das Auftreten von Symptomen muss der Kontakt zwischen zwei Tagen vor der Probennahme für den positiven Labornachweis der Indexperson und 10 Tagen danach stattgefunden haben.

Literatur
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  1. file:///C:/Users/Admin/Downloads/Merkblatt-3101%20(3).pdf
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Zuletzt aktualisiert am: 29.10.2024