Definition
Als (dermatologischer) Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) wird ein Defekt der Haut definiert, wenn während einer Arbeitsschicht eine oder mehrere schädigende berufliche Einflüsse den Defekt wesentlich verursacht haben (s.a. Berufsdermatosen und Berufskrankheit der Haut). Wurde ein Hautbefund durch die Einwirkung mehrerer Arbeitsschichten verursacht (z.B. der Sonnenbrand eines Straßenarbeiters), so kann dies dennoch ein Arbeitsunfall sein.
An den Unfallversicherungsträger/BG ist das Formular "Ärztliche Unfallmeldung" (F 1050) schon am Tage der ersten Inanspruchnahme zu senden (Bezugsquelle: z.B. www.hvbg.de; Formtexte/Ärzte). Im Gegensatz zu den Berufskrankheiten (der Haut) kann bei Arbeitsunfällen sofort zu Lasten der BG nach den Sätzen der sog. "Allgemeinen Heilbehandlung" der UV-GOÄ behandelt werden.
Allgemeine Information
Jeder Arzt ist verpflichtet, den Patienten unverzüglich einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorzustellen, wenn die berufsbedingte Verletzung zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich > 1 Woche betragen wird.
Hinweis(e)
Jeder Arzt ist verpflichtet, den Patienten unverzüglich einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorzustellen, wenn die berufsbedingte Verletzung (oder Infektion) zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich > 1 Woche betragen wird.
COVID-19 als Arbeitsunfall: Erfolgt beispielsweise eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit, ohne dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen. Eine Infektion ohne Krankheitssymptome kann nicht als Arbeitsunfall gewertet werden. Symptomlose Infektionen müssen deshalb nicht gemeldet werden. Es reicht, die Infektion und deren Umstände im Verbandbuch/Meldeblock des Unternehmens oder der Bil-dungseinrichtung zu dokumentieren. Wichtig ist, dass insbesondere Angaben zu beruflichen Kontakten mit anderen infizierten Personen (sog. Indexpersonen) gesichert werden.