Synonym(e)
Definition
Als Berufskrankheiten werden nach der Definition des §9 Sozialgesetzbuch (SGB) VII Krankheiten bezeichnet die durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, und die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit ausgewiesen hat. Alle Erkrankungen, die als Berufskrankheit gelten, sind in der von der Bundesregierung erstellten Berufskrankheitenliste (BK-Liste) aufgeführt. Die Liste der Berufskrankheiten wird ergänzt, sobald neue medizinische Erkenntnisse vorliegen. Ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat schlägt vor, welche Krankheiten auf die Liste gesetzt werden sollen – darüber entscheiden Bundesregierung und Bundesrat.
Liegt eine Berufskrankheit vor, haben versicherte Arbeitnehmende Anspruch auf Entschädigung – wie es auch nach einem Arbeits-, Dienst- oder Wegeunfall der Fall ist. Hierzu zählen beispielsweise die Heilbehandlung sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dabei gelten bestimmte Nachweisbedingungen und Meldefristen. Die Einzelheiten hierzu sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) geregelt.
Ursache dafür können verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen sein. Insbesondere kommen bestimmte Chemikalien, physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen oder das Tragen schwerer Lasten und Arbeiten unter Lärm oder Staub in Betracht. Nicht jede Erkrankung kann aber als Berufskrankheit anerkannt werden. Als Berufskrankheit kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden. Diesen Einwirkungen müssen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein.
Allgemeine Information
Eine Berufskrankheit wird anerkannt, wenn sie durch die gesundheitsschädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht worden ist. Dies haben die Unfallversicherungsträger zu prüfen. Für die Anerkennung muss Folgendes festgestellt werden:
- bei den Versicherten liegt eine der in der BKV aufgeführten Krankheiten vor,
- die Versicherten waren an ihrem Arbeitsplatz den entsprechenden schädigenden Einwirkungen ausgesetzt,
- zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit besteht ein ursächlicher Zusammenhang.
Hinweis: Ist eine Erkrankung nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführt, kann eine Anerkennung "wie" eine Berufskrankheit in Frage kommen. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, wenn über die Ursachenzusammenhänge neue allgemeine Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen. Ein Zusammenhang nur im Einzelfall reicht nicht aus.
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Vorkommen
Die praktisch und quantitativ bedeutsamsten dermatologischen BK-Nummern stellen die BK-Nr. 5101 und die BK-Nr. 5103 der BKV dar.
Hinweis(e)
Der Unfallversicherungsträger entscheidet darüber, ob die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt oder abgelehnt wird. Die Anerkennung oder Ablehnung der Berufskrankheit wird den Versicherten durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
Über die Anerkennung oder Ablehnung von Renten entscheidet der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers. Diesem Ausschuss gehören je ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an.
Hinweis: Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats beim Unfallversicherungsträger Widerspruch eingelegt werden. Hierauf sind die Versicherten in dem Bescheid hinzuweisen. Weist der Widerspruchsausschuss des Unfallversicherungsträgers den Widerspruch zurück, steht der Klageweg zum Sozialgericht offen.