Definition
Gesetzliche Pflicht zur Meldung der anzeigepflichtigen Krankheiten in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG), der Berufskrankheiten gemäß BVKO sowie bestimmter Geschlechtskrankheiten (BGBI 1953, I: 700). S.a.u. Gonorrhoe, Syphilis, Lymphogranuloma inguinale, Ulcus molle.
Allgemeine Information
- Meldepflichtige Krankheiten (Auszug aus § 6 IfSG) sind bei Krankheitsverdacht, bei Erkrankung sowie Tod:
- Humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditäre Formen
- Botulismus
- Cholera
- Diphtherie
- Enteropathisches hämolytischurämisches Syndrom (HUS)
- Akute Virushepatitis
- Masern
- Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis ( Waterhouse-Friderichsen-Syndrom)
- Milzbrand
- Tuberkulose, selbst wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt; hierbei besteht Meldepflicht wenn Behandlungsbedürftigkeit festgestellt wird. Gemäß § 6 Abs. 2 ist dem Gesundheitsamt vom behandelnden Arzt auch mitzuteilen, wenn Personen eine Tuberkulosebehandlung verweigern oder abbrechen.
- Pest
- Poliomyelitis einschließlich jeder nicht traumatischen akuten schlaffen Lähmung (= Verdacht)
- Tollwut
- Typhus abdominalis/ Paratyphus
- Varizellen (seit 2013)
- Virusbedingte hämorrhagische Fieber.
- Meldeinhalte der namentlichen Meldung von Krankheiten (Auszug aus § 9 Abs.1 IfSG):
- Name u. Vorname, Geschlecht, Alter
- Adresse, Hauptwohnung/derzeitiger Aufenthaltsort
- Ort der Tätigkeit
- Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose
- Wahrscheinliche Infektionsquelle
- Land in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit
- Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungssteller
- Überweisung in ein Krankenhaus bzw. Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung aus dieser Einrichtung
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.
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- Bales S, Schnitzler N (2000) Melde- und Aufzeichnungspflicht für Krankheiten und Krankheitserreger. Dt Ärztebl 97: 2943–2949