Synonym(e)
Definition
Als „Wie-BK“ (wie eine Berufserkrankung/Quasi-Berufskrankheit) wird eine im Beruf erworbene Erkrankung bezeichnet, die entweder nicht in der Berufskrankheitenliste enthalten ist oder die bestimmte andere Voraussetzungen, die in Paragraf 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) definiert werden, nicht erfüllt.
Allgemeine Information
Für die Anerkennung als eine „Wie-BK“ müssen neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit ein deutlich erhöhtes Risiko gegenüber der übrigen Bevölkerung besteht, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken. Der bloße Zusammenhang einer Erkrankung mit einer beruflichen Tätigkeit reicht allein nicht aus, um die Krankheit als Berufskrankheit anerkennen zu können. Die Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn eine entsprechende Anerkennungsempfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ vorliegt. Die Anzeige eines Verdachtes einer Erkrankung im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII erfordert die Zustimmung der versicherten Person.
Ob eine Krankheit innerhalb einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert in der Regel den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung der Krankheitsbilder. Mit wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen muss begründet werden, dass bestimmte Einwirkungen die generelle Eignung besitzen, eine bestimmte Krankheit zu verursachen.
Hinweis(e)
Eine Wie-BK liegt nach dem Urteil (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.04.2021, Az. L 3 U 172/20) demnach nicht schon dann vor, wenn eine beruflich bedingte Belastung mit Wahrscheinlichkeit die Ursache der Krankheit ist. Die Feststellung einer Wie-BK nach dieser Vorschrift ist u.a. vom Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als BK nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen abhängig.. Diese Voraussetzungen seien, so das Gericht, jedenfalls erfüllt, wenn eine entsprechende Anerkennungsempfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ vorliegt.
LiteraturFür Zugriff auf PubMed Studien mit nur einem Klick empfehlen wir Kopernio
- Erfahrungen mit der Anwendung von § 9 Abs. 2 SGB VII (7. Erfahrungsbericht). https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3868
- Aktuelles aus dem Berufskrankheitenrecht. https://www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Aktuelles-aus-dem-Berufskrankheitenrecht/aktuelles-aus-dem-berufskrankheitenrecht.html
- Aktuelle Beratungsthemen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats: www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Aerztlicher-Sachverstaendigenbeirat/aerztliche-sachverstaendigenbeirat.html