Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten

Zuletzt aktualisiert am: 30.10.2024

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Synonym(e)

Ärztlicher Sachverständigenbeirat BK; Sachverständigenbeirat, ärztlicher Berufskrankheiten

Definition

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten ist ein internes, weisungsunabhängiges Beratungsgremium, das das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in medizinisch-wissenschaftlichen Fragen bei seiner Entscheidungsfindung unterstützt. Aufgabe des Beirates ist die Sichtung und Bewertung des wissenschaftlichen Erkenntnisstands im Hinblick auf die Aktualisierung bestehender oder die Aufnahme neuer Berufskrankheiten in die Berufskrankheiten-Verordnung. Der Beirat gibt dem Ministerium auf Basis bestehender Erkenntnisse Empfehlungen und Stellungnahmen ab.

Der Sachverständigenbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern, die vom Ministerium für die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen werden. Die Tätigkeit im Beirat wird ehrenamtlich ausgeübt und nicht vergütet. Entsprechend der Aufgabenstellung des Gremiums sind die Mitglieder überwiegend Hochschullehrer der Fachrichtung Arbeitsmedizin; außerdem gehören dem Beirat zwei staatliche Gewerbeärzte und zwei Betriebsärzte an. Der Beirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Allgemeine Information

Die wissenschaftlichen Empfehlungen des Sachverständigenbeirats werden vom Ministerium veröffentlicht. Sie bilden die wissenschaftliche Grundlage für die Entscheidung der Bundesregierung über die Aufnahme neuer Erkrankungen in die Berufskrankheitenliste und die Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

Sofern zu einzelnen Fragestellungen spezieller Sachverstand anderer Fachrichtungen benötigt wird, werden zu den Beratungen externe Sachverständige hinzugezogen. Die Arbeit des Beirats wird außerdem durch seine Wissenschaftliche Geschäftsstelle bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt. Als ständige Gäste ohne Stimmrecht nehmen zwei Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung an den Sitzungen teil.

Literatur
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Verweisende Artikel (1)

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