Synonym(e)
Allgemeine Information
Präventive Maßnahmen (RKI):
- Schutzimpfung: Gegen Hib wird seit 1990 in Deutschland eine Schutzimpfung mit einem Konjugatimpfstoff im Säuglings- und Kleinkindalter empfohlen. Seit August 2020 gilt die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO), eine Grundimmunisierung im Alter von 2, 4 und 11 Monaten mit je 1 Impfstoffdosis durchzuführen. Es ist sinnvoll, diese Impfungen mit einem Kombinationsimpfstoff (z.B. DTaP-IPV-Hib-HepB) durchzuführen, der gleichzeitig gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Kinderlähmung, Hib und Hepatitis B schützt. Wird bei einem gegen Hib ungeimpften Kind im Alter von 1 bis 4 Jahren die Hib-Impfung nachgeholt, reicht eine einmalige Impfung aus. Ab dem Alter von 5 Jahren ist eine Hib-Impfung nur in Ausnahmefällen, wie z.B. der funktionellen oder anatomischen Asplenie, indiziert (siehe Empfehlungen der STIKO). Der monovalente Hib-Einzelimpfstoff (Act-Hib®) wird aktuell in Deutschland nicht vermarktet, ist jedoch in der Regel über internationale Apotheken bestellbar. Die Hib-Impfquote betrug bei den Schulanfängern 2018 auf Basis der Schuleingangsuntersuchung für das gesamte Bundesgebiet 91,4%.
- Gegen die anderen Hi-Typen existiert derzeit keine Impfung.
Invasive Hi-Erkrankung: Bei Verdacht auf eine invasive Hi-Erkrankung sollte eine sofortige Krankenhauseinweisung erfolgen. Patienten mit invasiver Hib-Erkrankung müssen bis zu 24 h nach Beginn einer wirksamen Therapie isoliert werden. Danach gilt der Patient nicht mehr als infektiös. In diesem Zeitraum sind vom betreuenden Pflegepersonal und von den behandelnden Ärzten auf strikte Händehygiene und die adäquate Nutzung persönlicher Schutzausrüstung nach dem Basishygienekonzept zu achten.
Kontaktpersonen: Kontaktpersonen und ihr Umfeld sollten über das Infektionsrisiko und das Krankheitsbild informiert werden; für den Zeitraum von ca. 5 Tagen soll auf Fieber und unspezifische Allgemeinsymptome (Müdigkeit, Gliederschmerzen, Unwohlsein) geachtet werden.
Gemeinschaftseinrichtungen (gemäß § 33 IfSG, u.a. Kindergärten, Schulen, Heime): Gemäß § 34 Abs. 1 IfSG dürfen Personen, die an Hib-Meningitis erkrankt oder dessen verdächtig sind, die Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen sowie keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Eine Wiederzulassung für Erkrankte ist frühestens 24 h nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie möglich. Siehe hierzu auch Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz.
Gemäß § 34 Abs. 7 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 IfSG genannten Einrichtungen Ausnahmen von den genannten Verboten zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankung verhütet werden kann.
Umgang mit Kontaktpersonen: Bei Auftreten von Einzelerkrankungen wird für alle mindestens 1 Monat alten Haushaltsmitglieder von Patienten mit invasiver Hib-Infektion und engem (face-to-face) Kontakt eine Chemoprophylaxe empfohlen, wenn in diesem Haushalt ein ungeimpftes oder unzureichend geimpftes Kind unter 5 Jahren oder eine Person mit relevanter Immundefizienz bzw. -suppression lebt. Das Ziel hierbei ist, die weitere Transmission in Personengruppen mit einem erhöhten Risiko für invasive Hib-Erkrankungen zu verhindern. Darüber hinaus sollen bei Auftreten von Einzelerkrankungen auch ungeimpfte Kinder unter 5 Jahren eine entsprechende Chemoprophylaxe erhalten, wenn sie in einer Gemeinschaftseinrichtung engen Kontakt (face-to-face) zu einer an invasiver Hib-Infektion erkrankten Personen hatten. Mittel der Wahl für die Prophylaxe ist Rifampicin per os über 4 Tage (altersabhängige Dosierung beachten). Da bei Schwangeren die Gabe von Rifampicin kontraindiziert ist, können sie ggf. Ceftriaxon (1 x 250 mg i.m.) erhalten. Die Prophylaxe sollte frühestmöglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Beginn der Erkrankung des Indexfalls begonnen werden (siehe Empfehlungen der STIKO). Zusätzlich zur Chemoprophylaxe sollten ungeimpfte oder unvollständig geimpfte Kinder unter 5 Jahren gegen Hib nachgeimpft werden. Zudem gelten für Kontaktpersonen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht auf Hib-Meningitis aufgetreten ist, ebenfalls gemäß § 34 Abs. 3 IfSG die oben genannten Vorschriften zu Besuch und Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen. Siehe hierzu auch Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz.
Bei Kontaktpersonen, die eine Postexpositionsprophylaxe eingenommen haben, kann eine Wiederzulassung 24-48 h nach Beginn der Chemoprophylaxe erfolgen. Bei Kontaktpersonen, die keine Chemoprophylaxe eingenommen haben, sollte das ärztliche Urteil zur Wiederzulassung vom zuständigen Gesundheitsamt oder dem behandelnden Arzt getroffen werden. Entsprechend der angenommenen maximalen Inkubationszeit ist jedoch eine Wiederzulassung frühestens 4 Tage nach letztem Kontakt und bei Symptomfreiheit angezeigt.
Da bei Erkrankungen durch andere Hi-Typen als Hib Übertragungen selten sind, wird in diesen Fällen keine Postexpositionsprophylaxe empfohlen.
Maßnahmen bei Ausbrüchen: Ausbrüche von Hib sind eher selten und betreffen meistens nur wenige Fälle. Übertragungen kommen insbesondere in Familien vor sowie in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen kleine Kinder betreut werden. Ausbrüche in geschlossenen Gemeinschaften und in pädiatrischen und geriatrischen Krankenhausabteilungen wurden auch beschrieben. Wie auch bei Hib-Einzelfällen ist es entscheidend, bei klinischem Verdacht auf eine invasive Hi-Infektion eine sofortige Krankenhauseinweisung des Patienten zur frühen Diagnosestellung und ggf. antibiotischer Therapie zu veranlassen sowie zur weiteren Begrenzung des Ausbruchs die Empfehlung einer Chemoprophylaxe für enge Kontaktpersonen mit face-to-face-Kontakt auszusprechen (siehe „Maßnahmen bei Einzelerkrankungen“).
Wenn in einer Gemeinschaftseinrichtung für Kleinkinder innerhalb von etwa 2 Monaten ≥ 2 Fälle aufgetreten sind und in der Einrichtung nicht oder nicht ausreichend geimpfte Kinder betreut werden, wird eine Chemoprophylaxe für alle Kinder unabhängig von Impfstatus und Alter sowie für BetreuerInnen derselben Gruppe empfohlen. Außerdem sollen bei Kindern im Alter unter 5 Jahren die noch fehlenden Impfungen der Grundimmunisierung ergänzt werden.
Gesetzliche Grundlage (Meldepflicht gemäß IfSG): Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 18 IfSG nur der direkte Nachweis von Haemophilus influenzae aus Liquor oder Blut, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Die Meldungen müssen dem Gesundheitsamt spätestens 24 h nach erlangter Kenntnis vorliegen.
In § 8 IfSG werden die zur Meldung verpflichteten Personen benannt (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__8.html). In § 9 IfSG ist festgelegt, welche Angaben die namentliche Meldung an das Gesundheitsamt enthalten darf (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__9.html).