Synonym(e)
Definition
Wurde durch das Bundesministerium, die Anlage zur BKV noch nicht aktualisiert, obwohl bereits medizinisch-wissenschaftlich geklärt ist, dass alle Voraussetzungen gegeben sind um eine Erkrankung neu in die Berufskrankheitenliste aufzunehmen, haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Träger) diese „wie eine Berufskrankheit“ anzuerkennen. Die Anwendung von § 9 Abs. 2 SGB VII im Einzelfall setzt stets voraus, dass der Verordnungsgeber die Erkrankung auch generell in die Berufskrankheitenliste aufnehmen könnte. Die Vorschrift ist keine Härteklausel. Es genügt nicht, für den Einzelfall nachzuweisen, dass die versicherte Tätigkeit die Krankheit des Betroffenen verursacht hat.
Allgemeine Information
Ob eine Erkrankung als Berufskrankheit (§ 9 Abs. 1 SGB VII) oder wie eine Berufskrankheit (§ 9 Abs. 2 SGB VII) anerkannt ist, wirkt sich auf die Leistungsansprüche der Versicherten nicht aus. Auch bei „Wie-Berufskrankheiten“ können alle Leistungen beansprucht werden, die das SGB VII vorsieht.
Die Anerkennung beschränkt sich immer nur auf den individuellen Fall. Eine Bindung für ähnliche Fälle tritt nicht ein, nicht für den UV-Träger, der anerkannt hat, und erst recht nicht für andere. Allerdings bemühen sich die UV-Träger um eine einheitliche Handhabung. Bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der UV-Träger der öffentlichen Hand, ist eine Stelle eingerichtet, die Anerkennungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII dokumentiert, darüber Auskunft gibt und in regelmäßigen Abständen „Erfahrungsberichte über die Anwendung von § 9 Abs. 2 SGB VII“ veröffentlicht.
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- Skudlik C et al. (2018) In: Braun-Falco`s Dermatologie, Venerologie und Allergologie Plewig G et al. (Hersg). Springer Nature S 537-547