Synonym(e)
Definition
Mit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert.
Allgemeine Information
Was muss vor der ersten Verschreibung eines Cannabisarzneimittels beachtet werden? Bei Verordnung der zugelassenen Fertigarzneimittel Sativex® oder Canemes® außerhalb der zugelassenen Indikationen bzw. Cannabisblüten, nicht als Fertigarzneimittel zugelassene Cannabisextrakte oder Dronabinol zu Lasten der GKV zu verschreiben, ist durch die Patientin bzw. den Patienten vor der ersten Verschreibung ein Antrag auf Genehmigung der Kostenübernahme bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Hierzu wird auf § 31 Absatz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch verwiesen. In jedem der vorgenannten Fälle ist die Patientin bzw. der Patient über die Durchführung einer Begleiterhebung zu informieren.
Wie müssen Cannabisarzneimittel verschrieben werden? Cannabisarzneimittel müssen auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Bei allen Cannabisarzneimitteln handelt es sich um Betäubungsmittel der Anlage III zu § 1 Absatz 1 Betäubungsmittelgesetz. Betäubungsmittel der Anlage III müssen auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden.
Wer darf Cannabisarzneimittel verschreiben? Zur Verschreibung von Betäubungsmitteln (hierzu zählen u. a. auch Cannabisextrakte und –blüten, Dronabinol und Nabilon) auf einem Betäubungsmittelrezept sind grundsätzlich alle Personen berechtigt, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt sind. Zahnärzte und Tierärzte sind allerdings nicht berechtigt, Cannabis zu verschreiben. Die allgemein gültigen Regelungen zur Verschreibung von Betäubungsmitteln sind bei jeder Verordnung von Cannabisarzneimitteln zu beachten.
Wird es verschiedene Sorten von Cannabisprodukten geben? Es wird verschiedene Sorten von Cannabisblüten und –extrakten geben. Die jeweiligen Sorten werden über ihren Namen eindeutig identifizierbar sein und über ihren THC- und CBD-Gehalt definiert werden. Der Gehalt an Inhaltsstoffen schwankt.
Wie kann ich die Sicherheit in der Therapie sicherstellen? Wie bei anderen Naturprodukten auch, schwankt der Gehalt der Inhaltsstoffe in den einzelnen Produkten. Die Schwankungsbreite wird jedoch durch die Definition in der Monographie zu Cannabis begrenzt. Da Cannabis nach bisher vorliegenden wissenschaftlichen Informationen eine relativ hohe therapeutische Breite besitzt, sollten Schwankungen der Wirkstoffgehalte im Akzeptanzbereich - wenn überhaupt - nur geringe Auswirkungen auf Wirksamkeit und Sicherheit der Therapie mit diesen Produkten haben.
Wo bekomme ich Informationen über die verfügbaren Sorten? Das BfArM geht davon aus, dass entsprechende Anbieter die verfügbaren Sorten den Fachkreisen bekannt machen werden.
Wo bekomme ich Informationen zur Dosierung? Bezüglich der Fertigarzneimittel Sativex® (Dickextrakte aus Cannabis), Marinol® (Wirkstoff: Dronabinol) und Canemes® (Wirkstoff: Nabilon) verweisen wir auf die jeweiligen Fachinformationen. Wissenschaftliche Informationen zur Dosierung von nicht zugelassenen Cannabisarzneimitteln (insbesondere Blüten) stehen nur im sehr begrenzten Umfang zur Verfügung. Weiterführende Informationen finden sich u.a. auf der Internetseite der kanadischen Behörde Health Canada unter dem Titel „Information for Health Care Professionals“. Das BfArM übernimmt keinerlei Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Informationen.
Was muss auf dem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) stehen? Darf ich Cannabisarzneimittel auch verschreiben, wenn die Krankenkasse der Kostenübernahme nicht zustimmt? Die derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen in allen begründeten Fällen die Verschreibung von Cannabisarzneimitteln. Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist keine zwingende Bedingung für die Verschreibung.
Da bisher mit Ausnahme von Sativex®, keine Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis zur Verfügung stehen, werden Extrakte und Blüten als Rezepturarzneimittel in den Apotheken abgegeben. Die Verordnung von Cannabisarzneimitteln ist auch im Falle der Patientenversorgung über Betäubungsmittelanforderungsscheine zulässig.