Definition
Präventive Maßnahmen: Zum Schutz vor Campylobacter-Infektionen sind das Durchgaren von Fleisch, vor allem Geflügelfleisch, und die konsequente Einhaltung der Küchenhygiene bei der Speisenzubereitung zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen wichtig. Rohmilch (einschließlich "Milch ab Hof" oder "Vorzugsmilch") sollte vor dem Verzehr abgekocht werden. Vulnerable Personengruppen, insbesondere Säuglinge, Kleinkinder, Schwangere sowie alte und abwehrgeschwächte Menschen, sollten generell auf den Verzehr von rohen Lebensmitteln tierischer Herkunft, einschließlich Rohmilch und rohem Hackfleisch, z.B. Mett oder Hackepeter, verzichten. Hinweis: In USA werden die Hühnchen mit Chlor behandelt und sind weitgehend frei von Camphylobacter.
Eine wichtige allgemeine Maßnahme zur Prophylaxe der Übertragung von Campylobacter-Infektionen ist das Waschen der Hände mit Wasser und Seife nach jedem Toilettenbesuch, nach Kontakt mit vermutlich kontaminierten Gegenständen (z.B. Windeln), Arbeitsgeräten und -flächen in der Küche und vor der Zubereitung von Mahlzeiten. Händewaschen führt zwar nicht zur sicheren vollständigen Beseitigung, aber zur deutlichen Reduzierung der bakteriellen Keimkonzentration an den Händen.
Maßnahmen bei Einzelerkrankungen: Während der Dauer ihrer Erkrankung sollten Patienten zu Hause bleiben und die aufgeführten Hygienemaßnahmen beachten.
Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen: Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Campylobacter-Infektionen von Mensch zu Mensch sind in den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) "Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten" zu finden. Neben den immer anzuwendenden Basishygienemaßnahmen wird bei profusen Durchfällen aufgrund einer Campylobacter-Enteritis die räumliche Unterbringung in einem Isolierzimmer empfohlen.
Gemeinschaftseinrichtungen (gemäß § 33 IfSG, u.a. Kindergärten, Schulen, Heime): In Gemeinschaftseinrichtungen betreute Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen gemäß § 34 Abs. 1 IfSG die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Die Wiederzulassung für an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankte/ krankheitsverdächtige Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist 48 Stunden nach Abklingen der klinischen Symptome möglich. Für weitere Informationen siehe die Empfehlungen des RKI für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG.
Die Einschränkung der Tätigkeit bzw. des Besuchs der Gemeinschaftseinrichtung gilt, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Das ärztliche Urteil kann das Urteil des behandelnden Arztes oder eines Arztes des zuständigen Gesundheitsamtes sein. Das ärztliche Urteil kann mündlich erfolgen. § 34 IfSG fordert keine schriftliche Bescheinigung über das ärztliche Urteil, dennoch kann diese zur Absicherung aller Beteiligten zweckmäßig sein.
Gemäß § 34 Abs. 7 IfSG kann die die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 IfSG genannten Einrichtungen Ausnahmen von den genannten Verboten zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankung verhütet werden kann.
Lebensmittelbetriebe und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung: Gemäß § 42 Abs. 1 IfSG dürfen Personen, die an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind, nicht tätig sein oder beschäftigt werden:
- a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in § 42 Absatz 2 genannten Lebensmittel (s. u.), wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
- b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
In § 42 Abs. 2 IfSG genannte Lebensmittel sind:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist nach Sistieren der Symptome unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Da die Ausscheidung von Campylobacter noch längere Zeit andauern kann (siehe "Dauer der Ansteckungsfähigkeit"), ist für einen Zeitraum von etwa 4 Wochen nach Sistieren der Symptome verstärkt auf die strikte Einhaltung einer adäquaten Händehygiene zu achten, um eine direkte oder indirekte Kontamination von Lebensmitteln zu vermeiden. Betroffene Personen sollten in diesem Zeitraum nicht in lebensmittelhygienisch sensiblen Bereichen tätig werden. Spezielle Regelungen für Ausscheider von Campylobacter spp. bestehen, anders als für Ausscheider von Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagischen Escherichia coli und Choleravibrionen, gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht.
Hinweis auf EU-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene: Gemäß Anhang 2 Kapitel VIII ("Persönliche Hygiene") Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, die allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer enthält, ist Personen, die an einer Krankheit leiden, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, oder Träger einer solchen Krankheit sind, sowie Personen mit beispielsweise infizierten Wunden, Hautinfektionen oder –verletzungen oder Diarrhö der Umgang mit Lebensmitteln und das Betreten von Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, generell verboten, wenn die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Kontamination besteht.
Umgang mit Kontaktpersonen: Für Kontaktpersonen sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich, solange bei ihnen keine enteritischen Symptome auftreten.
Maßnahmen bei Ausbrüchen: Bei Ausbrüchen ist es wichtig, die Infektionsquelle bzw. das übertragende Vehikel schnell zu erkennen, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. Dies erfordert eine enge Kooperation von human- und veterinärmedizinischen Einrichtungen. Besteht der Verdacht auf eine Übertragung durch bestimmte Lebensmittel, ist das Gesundheitsamt gemäß § 27 IfSG verpflichtet, die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde unverzüglich zu informieren. Bei Verdacht auf eine Übertragung über Tiere sollte das Gesundheitsamt das zuständige Veterinäramt informieren.
Gesetzliche Grundlage (Meldepflicht gemäß IfSG): Dem Gesundheitsamt wird gemäß § 7 Abs. 1 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis von darmpathogenen Campylobacter spp., soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich gemeldet. Des Weiteren ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG der Verdacht auf und die Erkrankung an einer akuten infektiösen Gastroenteritis meldepflichtig:
- wenn die betroffene Person Umgang mit Lebensmitteln hat oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Küchen, Gaststätten) beschäftigt ist (siehe Maßnahmen bei Einzelerkrankungen), oder
- wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
Die Meldungen müssen dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis vorliegen. In § 8 IfSG werden die zur Meldung verpflichteten Personen benannt (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__8.html). In § 9 IfSG ist festgelegt, welche Angaben die namentliche Meldung an das Gesundheitsamt enthalten darf (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__9.html).
Benachrichtigungspflicht gemäß IfSG: Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen haben gemäß § 34 Abs. 6 IfSG das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn in ihrer Einrichtung betreute Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.
Übermittlung: Das Gesundheitsamt übermittelt gemäß § 11 Abs. 1 IfSG an die zuständige Landesbehörde nur Erkrankungs- oder Todesfälle und Erregernachweise, die der Falldefinition gemäß § 11 Abs. 2 IfSG entsprechen.
Hinweis(e)
Diehier aufgeführten Maßnahmen sind Vorgaben des RKI