Definition
Apotheken sind dazu verpflichtet, preisgünstige Arzneimittel abzugeben, die im Verhältnis zum verordneten Arzneimittel „aut-idem-konform“ sind. Der Rahmenvertrag regelt in § 9 die Details zu den Bedingungen einer Aut-idem-Substitution. Demnach muss die Apotheke ein preisgünstiges Arzneimittel auswählen, wenn der Arzt entweder nur mittels Wirkstoffnamen verordnet hat oder wenn der Arzt ein konkretes Arzneimittel verordnet, den Austausch aber nicht mittels Aut-idem-Kreuz unterbunden hat.
Allgemeine Information
Folgende Voraussetzungen muss ein aut-idem-konformes Alternativpräparat erfüllen:
- gleicher Wirkstoff
- identische Wirkstärke
- identische Packungsgröße gemäß § 8 des Rahmenvertrags
- gleiche oder austauschbare Darreichungsform
- Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet
- keine dem Austausch entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften
Bevorzugt müssen Rabattarzneimittel abgegeben werden. Die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels (z. B. im Notdienst, im Akutfall, aufgrund von Pharmazeutischen Bedenken oder Lieferschwierigkeiten) muss entsprechend der vertraglichen Regelungen auf dem Rezept dokumentiert werden.
Ist die Abgabe eines Rabattarzneimittels nicht möglich, muss eines der vier preisgünstigsten aut-idem-konformen Arzneimittel abgegeben werden. Dies gilt auch bei einer Wirkstoffverordnung. Gehört ein namentlich verordnetes Arzneimittel bereits zu den vier preisgünstigsten, darf das abzugebende Arzneimittel nicht teurer als dieses sein (Preisanker). Der Preisvergleich erfolgt anhand des um die gesetzlichen Rabatte bereinigten Preises (§ 12 Rahmenvertrag).