Meldepflicht

Autoren:Prof. Dr. med. Peter Altmeyer, Prof. Dr. med. Martina Bacharach-Buhles

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Zuletzt aktualisiert am: 20.08.2024

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Definition

Gesetzliche Pflicht zur Meldung der anzeigepflichtigen Krankheiten in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG), der Berufskrankheiten gemäß BVKO sowie bestimmter Geschlechtskrankheiten (BGBI 1953, I: 700). S.a.u. Gonorrhoe, Syphilis, Lymphogranuloma inguinale, Ulcus molle.

Allgemeine Information

  • Meldepflichtige Krankheiten (Auszug aus § 6 IfSG) sind bei Krankheitsverdacht, bei Erkrankung sowie Tod:
    • Humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditäre Formen
    • Botulismus
    • Cholera
    • Diphtherie
    • Enteropathisches hämolytischurämisches Syndrom (HUS)
    • Akute Virushepatitis
    • Masern
    • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis ( Waterhouse-Friderichsen-Syndrom)
    • Milzbrand
    • Tuberkulose, selbst wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt; hierbei besteht Meldepflicht wenn Behandlungsbedürftigkeit festgestellt wird. Gemäß § 6 Abs. 2 ist dem Gesundheitsamt vom behandelnden Arzt auch mitzuteilen, wenn Personen eine Tuberkulosebehandlung verweigern oder abbrechen.
    • Pest
    • Poliomyelitis einschließlich jeder nicht traumatischen akuten schlaffen Lähmung (= Verdacht)
    • Tollwut
    • Typhus abdominalis/ Paratyphus
    • Varizellen (seit 2013)
    • Virusbedingte hämorrhagische Fieber.
  • Meldeinhalte der namentlichen Meldung von Krankheiten (Auszug aus § 9 Abs.1 IfSG):
    • Name u. Vorname, Geschlecht, Alter
    • Adresse, Hauptwohnung/derzeitiger Aufenthaltsort
    • Ort der Tätigkeit
    • Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose
    • Wahrscheinliche Infektionsquelle
    • Land in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit
    • Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungssteller
    • Überweisung in ein Krankenhaus bzw. Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der stationären Pflege und Entlassung aus dieser Einrichtung
    • Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden.

Literatur

  1. Bales S, Schnitzler N (2000) Melde- und Aufzeichnungspflicht für Krankheiten und Krankheitserreger. Dt Ärztebl 97: 2943–2949

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