Synonym(e)
aufwendige Hautlappenplastik; einfache Hautlappenplastik; Gebührenordnung; GOÄ 2381; GOÄ 2404; Hautlappenplastiken; operative Leistung; Ziffer 2381 GOÄ
Allgemeine Information
- Nr. 2381 GOÄ ist dann neben der Nr. 2404 GOÄ berechenbar, wenn ein einfacher Wundverschluss – ggf. nach kleinen, subkutanen Entlastungsschnitten – nicht möglich war und durch ausgiebiges Unterminieren Lappen zum Wundverschluss gebildet werden mussten. Dieses Procedere ist in der Dokumentation der Operation kenntlich zu machen.
- Argumentation: Bei Exzisionen größerer Geschwulste ist häufig eine anschließende Hautlappenplastik erforderlich. Die Berechnung der Nr. 2381 GOÄ neben der Nr. 2404 GOÄ stößt regelmäßig auf Ablehnung der PK und der Beihilfen. Argumentation: „die Hautlappenplastik sei mit der Exzision der Geschwulst abgegolten" (Lit. GOÄ-Ratgeber Dt. Ärzteblatt vom 16.05.2008). Dieser argumentiert wie folgt: „Bei einer Hautlappenplastik bei Geschwulstexzision erfolgt zuerst das Einschneiden der Haut, die Haut wird dann bis auf einen verbleibenden Lappenstiel vom Subkutangewebe abgetrennt, um einen oder mehrere Hautlappen zu erhalten. Die Ablösung vom Untergrund geschieht, damit der/die Hautlappen gedreht, geschwenkt oder anders angeordnet werden können. Die Z-Plastik stellt z.B. eine aufwendige Hautlappenplastik dar. Das Unterminieren einer oder beider Wundränder nach einer Exzision eines Hauttumors, welches der spannungsfreien Adaptation der Wundränder dient, ist keine Hautlappenplastik, sondern zählt zum methodisch notwendigen Vorgehen nach Entfernung einer Hautgeschwulst“.
- Begründung: Nach § 4 Abs. 2a der GOÄ dürfen Bestandteile oder besondere Ausführungen einer Leistung nicht eigenständig abgerechnet werden. Dies gilt auch für methodisch notwendige Einzelschritte operativer Leistungen. Die allgemeine Bestimmung zum Abschnitt L spricht von in Abschnitt L angeführten typischen operativen Leistungen. Zudem heißt es in den Bestimmungen: „einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis“ bzw. „der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen“. Es handelt sich also nur um das, was in der GOÄ als Leistungsinhalt steht, nicht um ein damit verbundenes „medizinisches Geschehen“. Der Leistungsinhalt der Nr. 2404 GOÄ ist „Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion)“. Im Leistungsinhalt wird nicht festgelegt, dass eine in diesem Zusammenhang ggfls. erforderliche Hautlappenplastik "Bestandteil dieser Leistung ist"! Auch ist eine Hautlappenplastik keine „besondere Ausführung“ einer Exzision. Methodisch notwendig für eine Geschwulstexzision ist nur der Wiederverschluss der Haut, nicht aber die Hautlappenplastik. Erfolgen Exzision und Hautlappenplastik in einer Sitzung, so handelt es sich um eine "Simultanoperation", keinesfalls jedoch um eine einzige "kumulierte" Leistung.
- Bewertungsrelation: Wäre die Nr. 2381 GOÄ in der Nr. 2404 inbegriffen, so würde der eigentliche Verschluss den Hauptteil der Leistung nach der Nr.2404 ausmachen (370 von 554 Punkten). Der Verordnungsgeber kann demnach als „typische operative Leistung“ der Nr. 2404 GOÄ die einfache Hautlappenplastik nach Nr. 2381 GOÄ nicht als inkludierten und wesentlichen Teil der Leistung Nr. 2404 GOÄ gewertet haben.
- Dokumentation: Nr. 2381 GOÄ kann aber nicht zu jeder Geschwulstexzision nach Nr. 2404 GOÄ berechnet werden. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Hautlappenplastik erfolgte. Als „besondere Ausführung“ der Geschwulstexzision kann man noch ansehen, wenn eine geringe Mobilisierung der Wundränder (kleine, subkutane Entlastungsschnitte) erforderlich ist, um einen spannungsfreien Wundverschluss zu ermöglichen. Das kann dann nur mit einem höheren Faktor zu Nr. 2404 GOÄ berücksichtigt werden. Ist aber eine solch einfache Defektdeckung nicht möglich und muss ausgiebig unterminiert werden, wodurch Lappen gebildet werden, die dann adaptiert werden können („Mobilisationsplastik“), ist das bereits eine „einfache Hautlappenplastik“ – und zusätzlich mit Nr. 2381 GOÄ berechenbar. Dass eine Mobilisationsplastik eine einfache Hautlappenplastik ist, erschließt sich nicht nur begrifflich, sondern auch daraus, dass der GOÄ-Ratgeber Dt. Ärzteblatt vom 16.05.2008 eine (durchaus aufwendige) Z-Plastik als „aufwendige Hautlappenplastik“ definiert. Durch diese Argumentation sind die Begrifflichkeiten „aufwendige Hautlappenplastik“ und „einfache Hautlappenplastik“ klinisch definiert.
- Allerdings muss der behandelnde Arzt die Grenzziehung zwischen „einer geringfügigen, nicht gesondert berechnungsfähigen Mobilisation der Wundränder“ und einer gesondert berechnungsfähigen“ einfachen Hautlappenplastik“ verantwortlich vornehmen. Die Dokumentation sollte erkennbar machen, dass eine „einfache Defektdeckung“ mit einer nur geringfügigen Mobilisation der Wundränder operationstechnisch nicht möglich war.
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- Abrechnungstipps GOÄ. Hautlappenplastik bei Geschwulstexzisionen. Wirtschaftsmagazin für den Hautarzt 6: 24