GOÄ Nr.200

Autor: Prof. Dr. med. Peter Altmeyer

Alle Autoren dieses Artikels

Zuletzt aktualisiert am: 20.08.2024

This article in english

Synonym(e)

GOÄ 200; Verband; Ziffer 200 GOÄ

Allgemeine Information

Definition "Nr. 200 GOÄ", Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände" ( 45 Punkte, 2,3-fach 6,03 €). Weiterhin:Keine Berechenbarkeit der Nr. 200 GOÄ ist im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion gegeben. Verbände nach Nr. 200 sind in der GOÄ eigenständig berechenbare Leistungen, es sei denn, die Ausschlüsse der allgemeinen Bestimmung treffen zu oder es handelt sich um einen „Schnellverband". Nr. 200 GOÄ kann bei unterschiedlichen therapeutischen Zielsetzungen auch neben anderen Verbänden am gleichen Ort berechnet werden. Nr. 200 GOÄ kann für jeden einzelnen Verband berechnet werden. Gegebenenfalls sollte der Faktor angepasst werden. Zu Nr. 200 GOÄ sind Sachkosten nach § 10 GOÄ berechenbar.  Der Ausschluss in der Leistungslegende „Schnellverband"  meint vorbereitete Pflaster u.ä., nicht z.B. eine Wundabdeckung mit Kompresse und Schlauchverband.

Keratolytische Pflaster: Keratolytische Pflaster gelten nicht als „Schnellverband". Andere Pflaster mit transdermal wirkenden Substanzen sollten demzufolge auch nicht als „Schnellverband" gelten. Eine anästhesierende Vorbehandlung mit einem Lidocain-Salbenverband würde nicht unter die Nr. 200 GOÄ fallen, sondern wäre mit der Nr. 485 GOÄ analog abzurechnen.

Anwendungen: In der allgemeinen Bestimmung meint „nicht im Zusammenhang mit" den zeitlichen und örtlichen Bezug zu einer der genannten Leistungen. Bei der Versorgung einer sekundär heilenden Wunde nach Nr. 2006 GOÄ ist Nr. 200 berechenbar. Ebenfalls in einer späteren Sitzung z.B. postoperativ. Zu den Ausschluss auslösenden Leistungen zählen bei Wundversorgung nur die Nrn. 2000 bis 2005 GOÄ. Nicht ausgeschlossen ist die Berechnung der Nr. 200 GOÄ neben anderen Verbänden auch im selben Zielgebiet, wenn die Verbände unterschiedliche Zielsetzungen haben. So ist z.B. ein abdeckender Verband nach Nr. 200 GOÄ auch neben einem Kompressionsverband nach Nr. 204 GOÄ im selben Zielgebiet berechenbar. Nr. 200 GOÄ kann für jeden an anderer Stelle angelegten Verband jeweils berechnet werden. Bei sehr vielen in einer Sitzung angelegten Verbänden sollte man jedoch die nach der BO  (Berufsordnung)  geforderte „Angemessenheit des Honorars“ beachten. Nicht angemessen wäre, wenn das Honorar für die Verbände „das eines mittleren operativen Eingriffs“ übersteigt.

Steigerungsfaktor : Bei Anlegen eines großen und/oder schwierig anzulegenden Verbandes kann die Nr. 200 GOÄ  gesteigert werden. Die  Nr.200 GOÄ unterscheidet nicht nach der Größe des Verbandes. Bei einem großen Verband ist ein höherer Steigerungsfaktor (bis 3,5-fach) angemessen.

Sachkostenerstattungen: Die Kosten für einen Verband nach Nr. 200 GOÄ fallen in der Regel nicht unter den Begriff „Kleinmaterial". Hinsichtlich ihrer Höhe kann man sich an den „besonderen Kosten" in der UV-GOÄ orientieren. Dort sind zu Nr. 200 1,28 Euro angeführt. In der Rechnung sollte das Material aber nicht als „Auslage gemäß BG-GOÄ" oder nur als „Auslage" bezeichnet werden, sondern GOÄ-systematisch als „Verbandmaterial" .

Literatur
Für Zugriff auf PubMed Studien mit nur einem Klick empfehlen wir Kopernio Kopernio

  1. GOÄ-Tipp Wirtschaftsmagazin für den Hautarzt (2014)  Ausgabe 3

Weiterführende Artikel (1)

Steigerungsfaktor GOÄ;
Abschnitt hinzufügen

Autoren

Zuletzt aktualisiert am: 20.08.2024