05.11.2024

Alle wollen alt werden, aber keiner will es sein.

Meine lieben Kolleginnen und Kollegen, alle wollen alt werden, aber keiner will es sein. So oder so ähnlich hat es Jonathan Swift, irischer Schriftsteller und anglikanischer Priester, formuliert...

Meine lieben Kolleginnen und Kollegen,

alle wollen alt werden, aber keiner will es sein. So oder so ähnlich hat es Jonathan Swift, irischer Schriftsteller und anglikanischer Priester, formuliert. Wir alle kennen natürlich Jonathan Swift besser als Autor von Gullivers Reisen, wie Winnetou eine „Musslektüre“ unserer Jugendzeit. Keiner will alt sein, doch: „Eins, zwei, drei im Sauseschritt eilt die Zeit – wir eilen mit.“
 

„Wir eilen mit“ – in einem nie versiegenden Strom der Zeit. Das Altern ist unvermeidlich. Und doch gibt es da individuelle Unterschiede. Wahrscheinlich kommt es nicht so sehr darauf an, wie alt wir werden, sondern wie wir alt werden, wie sorgsam wir mit der Ressource „Gesundheit“ umgehen.  

Es gibt keine verbindliche Definition, was alt ist. Altsein ist ein „soziales Konstrukt“, vielleicht auch ein individuelles Gefühl, das je nach Umfeld Variationen unterliegt. Ein 39-jähriger Universitätsprofessor wird als blutjung angesehen. Der 38-jährige Manuel Neuer gehört im Fußball eindeutig zum „alten Eisen“. Ein 60-jähriger Politiker gilt als „erfahren“. Im alten Rom hätte er ein Anrecht auf einen Sitz im Senat gehabt, dem „Rat der Ältesten“. Die Päpste haben bei ihrer Wahl meist schon die 70 überschritten.

Heute rücken die Alten gesellschaftspolitisch machtvoll in den Fokus der Öffentlichkeit. Diese stellt erstaunt fest: Die Alten werden immer älter, und es werden immer mehr. Sie sind keine Quantité négligeable mehr, über deren Köpfe hinweg entschieden wird.

Und diese „Alten“ haben erstmals in der Menschheitsgeschichte die Möglichkeit, die „Nacherwerbsphase“ selbstbestimmt und aktiv zu gestalten. Viele tun dies auch. Dass die meisten nicht mehr in ihrem angestammten Beruf arbeiten können, ist ärgerlich, eine Verschwendung wertvoller Ressourcen, ein Versäumnis der industriellen Gesellschaft, das korrigiert werden sollte – aber dies ist ein anderes Thema.

Wer im Neuen Testament nach Aussagen über ein bestimmtes Altersbild sucht, wird überrascht sein. Alte Menschen werden in keiner Weise hervorgehoben. Lediglich in den Pastoralbriefen wird an wenigen Stellen an die Alten selbst erinnert. So soll Titus, ein treuer Mitstreiter des Apostels Paulus, den alten Männern in der Gemeinde gesagt haben: „Seid nüchtern, ehrbar, züchtig, gesund im Glauben.“ Den alten Frauen rief er zu: „Haltet Euch wie es Heiligen geziemt, lästert nicht, sauft keinen Wein und seid gute Lehrerinnen für Eure Kinder!“ Tempora mutantur, nicht alles muss man wörtlich nehmen, was in der Bibel steht.

Ja, wir denken hin und wieder an unser eigenes „Älterwerden“, fürchten uns vor möglichen körperlichen und geistigen Einschränkungen. Aber meistens werden diese Gedanken verdrängt. Man neigt dazu, sie zu verscheuchen wie lästige Insekten auf der Haut. Dass wir das Thema „Pflegeprobleme bei Hochbetagten“ gewählt haben, hat einen besonderen, einen sehr pragmatischen Grund.

Meine Mitautorin, Frau Prof. Martina Bacharach-Buhles, hat ihre Erfahrungen aus der Sicht einer aktuell Betroffenen, der Pflegenden eines nahen Angehörigen, aufgeschrieben. Da türmen sich die alltäglichen Belastungen, da tun sich Abgründe auf, die sich aufgrund der undurchsichtigen Rechtslage und der individuellen Betroffenheit wie eine Fußfessel für die eigene Freiheit anfühlen. Aber lesen Sie selbst, wie sie als Ärztin damit umgeht.

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Zunächst eine kurze Skizze mit den Eckpunkten des Themas und den seinen Konsequenzen: Bereits im Jahr 2021 wurden 84 Prozent der Pflegebedürftigen, das sind 4,17 Millionen Menschen, zu Hause versorgt, davon 3,12 Millionen überwiegend durch die eigenen Angehörigen. Bei den Demenzkranken in Deutschland – nach Angaben der Deutschen Alzheimer Gesellschaft sind dies rund 1,6 Millionen Menschen – werden mehr als zwei Drittel von Angehörigen zu Hause gepflegt. Die Gründe für die häusliche Pflege werden nicht aufgeschlüsselt. Sie liegen auf der Hand: Die durchschnittliche Pflegedauer wird mit 4,9 Jahren bei Frauen und 3,6 Jahren bei Männern angegeben.

Diese dürren Zahlen bergen sozialen Sprengstoff, der nicht nur die Angehörigen betrifft. Betroffen sind auch die Arbeitgeber, die für Ersatz sorgen müssen, die Freunde, für die es keine Zeit mehr gibt, die Kollegen, die die anfallende Mehrarbeit leisten, die Sozialversicherungen, die die Kosten stemmen müssen.

Mein eigentliches Kernthema lautet: Die vielfältigen Probleme, die sich im juristischen Gestrüpp der Pflegemaßnahmen durch Dritte auftun. Zunächst einige Erläuterungen dazu. 

Wenn ein Beschäftigter plötzlich, quasi „notfallmäßig“ die Pflege eines nahen Angehörigen übernehmen muss, hat er das Recht, sich ad hoc für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. Er hat weiterhin Anspruch auf „Pflegeunterstützungsgeld“. So regelt es das Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Was diese unvorhergesehene Situation für Sie als Praxisinhaber und Arbeitgeber, aber auch für Sie als angestellter Arzt bedeutet, kann man sich lebhaft vorstellen.

Anspruch auf dieses Pflegeunterstützungsgeld (also im Akutfall 10 Tage) haben alle, unabhängig davon wie groß der Betrieb ist. In dieser subventionierten 10-tägigen Pflegezeit zahlt die Pflegeversicherung 90 Prozent des ausbleibenden Nettoeinkommens, wenn in den zwölf Monaten vor Eintritt des Pflegefalles keine Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld erfolgt sind. Falls diese bereits geleistet wurden, beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehaltes. Ein Tipp hierzu: Wer als Arbeitgeber Informationen benötigt, um die Beiträge zu berechnen und die richtigen Meldungen abzugeben, kann sich unter anderem beim Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beraten lassen.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eine Auszeit (ganz oder Teilzeit) von bis zu sechs Monaten zu nehmen, um ein Familienmitglied zu Hause zu pflegen. Diese Auszeit muss dem Arbeitgeber zehn Tage zuvor schriftlich mitgeteilt werden. In diesem Fall fällt das Pflegeunterstützungsgeld weg. Stattdessen kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Anspruch auf diese Pflegezeit von bis zu sechs Monaten haben nur Angestellte in Betrieben mit über 15 Beschäftigten, darunter dürften nur wenige Praxen fallen. 

Dauert die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen weiter an, haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, die Wochenarbeitszeit über einen Zeitraum von bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren. Diese Regelung gilt nur in Betrieben mit mindestens 25 Angestellten, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden. Beantragt werden muss diese Familienpflegezeit acht Wochen vor Inanspruchnahme beim Arbeitgeber. Auch in dieser Situation kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Zusammengefasst für Praxisinhaber

* Einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben alle.
* Anspruch auf eine Pflegezeit von 6 Monaten haben nur Angestellte
in Unternehmen mit über 15 Mitarbeiter.
* Anspruch auf Familienpflegezeit von 24 Monaten haben nur Angestellte
in Unternehmen mit über 25 Mitarbeitern.

Für kleinere Unternehmen, dazu zähle ich die Praxen der ärztlichen Kollegen, gilt nur der Ausfall von 10 Tagen im Akutfall (keine Anmeldefrist notwendig). Die Pflegezeit (6 Monate) und Familienpflegezeit (24 Monate) trifft kleinere Unternehmen nicht. Hier können (sollten) freiwillige Vereinbarungen über eine potenzielle Pflegezeit getroffen werden.

Dieses meist unerwartet eintretende Szenario kann jeden von uns treffen. Sie werden die Situation, sei es als Arbeitgeber, sei es als Arbeitnehmer, sei es in einer Praxisgemeinschaft, sei es in der Klinik irgendwie zu bewältigen haben. Zwar sind diese, eher das Arbeitsleben betreffenden Belastungen erwartbar; man könnte sich darauf vorbereiten. Und oft trifft es Sie dann doch unvermittelt und hart. Oder aber Sie finden sich selbst plötzlich in einer Situation wieder, in der Sie sich persönlich um die Pflege naher Angehöriger kümmern müssen. Ein Unfall oder eine akute Erkrankung könnten die Ursache sein. 

Szene aus der Tragikomödie „Honig im Kopf“ mit Dieter Hallervorden (Bild: Warner Bros. Entertainment)

Die altersbedingte Gebrechlichkeit ist absehbar. Irgendwann ist es so weit: Der Mensch ist nicht mehr in der Lage, sich selbständig zu versorgen. Er kann sich nicht mehr ohne Hilfe an- und auskleiden, die üblichen Wege nicht mehr bewältigen, die Hygiene nicht mehr selbständig durchführen, ja selbst der Gang zur Toilette kann nicht mehr alleine bewältigt werden. Und manchmal denken wir mit Schrecken daran, dass diese durch ihre Altersgebrechlichkeit gezeichneten Menschen, eingeschränkt in den wichtigsten Sinnen wie Sehen und Hören, zeitgleich verlangsamt in Denken und Handeln, noch aktiv am Straßenverkehr teilnehmen.

Dazu kommt die Vorstellung, dass viele noch mutterseelenallein in den eigenen vier Wänden, teilweise in übergroßen Wohnungen leben. In Wohnungen, die ursprünglich für eine ganze Familie konzipiert war. Irgendwann bricht diese Fassade. Der alte Mensch kapituliert vor den noch immer anfallenden täglichen Pflichten. Die Folgen sind Nachlässigkeiten und irgendwann Verwahrlosung im eigenen Umfeld. 

In meinem Erlebnisbericht werde ich nicht auf die Einzelheiten der Pflegeversicherung, auf die Qualitäten von Senioren- oder Pflegeheimen, ihren Personalnotständen oder Ähnlichem eingehen. Auch Ratgeber zur Pflege von Senioren und anderen Personen mit Pflegestufe sind nicht mein Thema – hierfür gibt es genügend Informationen online oder in kleinen Informationsbroschüren, gut gemeinte Pflegeratschläge von unzähligen Institutionen und Fachleuten. Ich möchte auf eine spezielle Situation pflegender Angehöriger eingehen, die dann entsteht, wenn die Pflegebedürftigen die Betreuung jeglicher fremden Hilfe kategorisch ablehnen. Der Ruf hallt durch die Räume: „Diese fremde Person kommt mir nicht ins Haus."

Damit fällt Ihr wohlgeplantes und -durchdachtes und personell bestücktes Betreuungskonzept unweigerlich ins Wasser. Die beschwichtigenden Überredungsversuche scheitern an der Klage: „Ich war immer für Dich da: Kindergarten, Schule und auch später als Du Liebeskummer hattest. Und jetzt lässt Du mich im Stich. Es ist beschämend, das hatte ich von Dir nicht erwartet. Du bist leider abgrundtief undankbar.“ Bei dieser persönlichen Tragikomödie, die in all ihren Momenten zu einer unlösbaren Verstrickung des Menschen mit seinem Schicksal führt, ist der Ablauf der Handlung und das Ende vorbestimmt: Sie haben als nächste Bezugsperson den schwarzen Peter gezogen.

Und das kommt so: Als Angehöriger werden Sie nun nolens volens per Gesetzeslage zum Handeln gezwungen (Bemerkung: Es liegt mir fern, auf die Gesetzesgeber einzudreschen. Ein Gesetz wird niemals auf alle Eventualitäten eingehen können, besonders wenn es mit heißer Nadel gestrickt ist). Unangenehm berührt arbeiten Sie sich in die Gesetzeslage ein. Der Name des Gesetzes lautet: „zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes“. Das Einarbeiten ist mühsam und ungewohnt – vermintes juristisches Terrain für einen Arzt. Seit dem 1. Januar 2023 ist dieses Gesetz in Kraft.

Die Zielrichtung dieses Gesetzes: Die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung sollte gesichert werden. Dieses Gesetz war nach diversen Geschehnissen der Vergangenheit sicherlich geboten. Aber: Es gibt naturgemäß kognitive und physische Unterschiede bei den zu betreuenden Personen und diese hat der Gesetzgeber leider nur unzureichend bedacht. Ein vergessenes Beispiel ist die notwendige Betreuung und Pflege bei hochgradiger Demenz. Eine Betreuung eines dementen Menschen, darf gegen den Willen des Betreuten, nicht erfolgen. Zwanghaft durchgeführt wäre sie eine Körperverletzung, was naturgemäß mit Strafe bewehrt ist. Das klingt nicht gut in ärztlichen Ohren. Es ist eigentlich widersinnig.

Eine vollzogene Einweisung in ein Senioren- oder Pflegeheim wäre, gegen den Willen des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sogar eine „freiheitsentziehende Maßnahme“, also ebenfalls eine Straftat. Demnach ist es nach diesem Paragrafen eine unverrückbare Tatsache, dass über den Umzug in ein Pflegeheim allein der (inzwischen demente) Pflegebedürftige entscheidet. Er hat ein Recht auf Bestimmung seines Wohnortes, solange er sich hierzu irgendwie äußern kann. Dies gilt auch dann, wenn er nicht mehr in der Lage ist, sich selbständig zu versorgen.


Der Pflegebedürftige hat, so wörtlich der Gesetzestext
„ein Recht auf Verwahrlosung“.


Und weiterhin: Lehnt der Demente und Verwahrloste eine Einweisung in eine professionelle Einrichtung ab, so kann diese Einweisung nur mit amtsrichterlichem Bescheid erfolgen. Die Zwangseinweisung in ein Pflegeheim muss vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet werden. Jedoch setzt eine Zwangseinweisung voraus, dass der Betreute entweder „fremd- oder selbstgefährdet“ ist. Ohne dieses Gefahrenpotenzial kann der Amtsrichter keine Zwangseinweisung anordnen. Ich darf Ihnen aus meiner eigenen Erfahrung heraus versichern: Derartige Entscheidungen dauern und führen meist zu nichts.

Die Ausnahme: eine psychische Erkrankung: Liegt bei der betreffenden Person eine psychische Krankheit vor, so kann das Betreuungsgericht die Zwangseinweisung in eine Psychiatrie verfügen. Die Rechtsgrundlage für diesen Akt ist im  „Psychisch-Kranken-Gesetz“ verankert. Allerdings darf die „Unterbringung als Zwangsmaßnahme“ nur dann angeordnet werden, wenn eine Gefahr für die erkrankte Person selbst oder für Dritte besteht. Als Selbstgefährdung zählt nicht die Verwahrlosung bei Hilflosigkeit, auch nicht die Gefährdung durch potenzielle Stürze im eigenen Haushalt oder das Vergessen von lebenswichtigen Medikamenten, zum Beispiel der lebenswichtigen Diabetesmedikation.

Somit greift das Bürgerliche Gesetzbuch auch bei fortgeschrittener Demenz und gesteht dem Dementen noch ein weitreichendes Recht auf Selbstbestimmung zu. Lehnt dieser jegliche Fremdhilfe (zum Beispiel Pflege durch Pflegedienste, Haushaltshilfe etc.), auch die Unterbringung in einem Pflege- oder Seniorenheim ab, dann liegt die „Betreuungspflicht“ (im Juristendeutsch: Garantenpflicht), ausschließlich bei den nahen Angehörigen. Der Pflegebedürftige darf auch nicht gegen seinen Willen in ein Krankenhaus eingewiesen werden, es sei denn, es läge eine Notfallsituation vor.

Zusammenfassend gilt: Eine gebrechliche, gegebenenfalls demente Person, auch wenn sie unter Betreuung (der Begriff „Entmündigung“ existiert nicht mehr) steht, kann laut deutschem Recht gegen ihren Willen weder pflegerisch versorgt noch in eine geeignete Institution eingewiesen werden, und dies „solange sie ihre Ablehnung noch irgendwie äußern kann“. Letzteres ist weit gefasst: Da genügen schon ablehnende Gesten oder eine ablehnende Mimik zur Dokumentation.

Zurück bleibt in diesem Fall ein ratloser, verzweifelter, mit der Pflege völlig überforderter Angehöriger, der mit sich und seiner Umwelt hadert und den das Gefühl beschleicht, von allen irgendwie allein gelassen zu werden.

Diese sicherlich gut gemeinten, allerdings oft widersprüchlichen und lebensfremden Gesetze bedeuten eine schwere Belastung für die Angehörigen. Im juristischen Kontext kann aufgrund des eigenen Persönlichkeitsrechts, niemand gezwungen werden, seine Eltern oder andere Angehörige selbst zu pflegen. Aber extern versorgen lassen darf er sie auch nicht, falls sie dieses ablehnen. Die Eltern im eigenen Haus oder Wohnung hilflos ihrem Schicksal zu überlassen, wäre entsprechend der „Garantenpflicht“ wiederum strafbar und im Übrigen ethisch kaum tragbar.

Garantenpflicht bezeichnet die rechtliche Verpflichtung einer Person mit Garantenstellung, aktiv Schaden von anderen abzuwenden oder rechtswidrige Zustände nicht eintreten zu lassen.

Verwahrlosung ist ein zunehmendes Problem in unserer Gesellschaft: Es ist bekannt, dass die Anzahl von Menschen mit Verwahrlosung, häufig sind es ältere Menschen, kontinuierlich zunimmt. Dies mag an unserer sogenannten „modernen“ Gesellschaftsstruktur, dem Wegfall der Großfamilien, der Mobilität der jungen Generation und letztlich an der individuellen Vereinsamung liegen. Im Covid-Lockdown hatten sich diese sozialen Probleme brennglasartig verschärft.

Bei einer von der Umgebung bemerkten Verwahrlosung werden in der Regel die nächsten Angehörigen informiert, gegebenenfalls der Sozialdienst oder der psychosoziale Dienst. Wären Sie als Angehöriger betroffen, hätten Sie die „Garantenpflicht“  aktiv Schaden von ihren Angehörigen abzuwenden oder rechtswidrige Zustände zu verhüten. Nicht selten stoßen Sie aber auf die strikte Ablehnung für den Einsatz jeglicher „fremder“ Hilfe. Das betrifft häufig genug die bestellten Pflegedienste oder gegebenenfalls die 24 Stunden Betreuer. Dann ist guter Rat teuer.

Was ist zu tun? Wie von vielen Betreuungsberatern vorgeschlagen, sollte man frühzeitig das Problem ansprechen. Man muss sich Geduld üben, nicht lockerlassen, Vorschläge unterbreiten, die positiven Seiten einer Betreuung betonen. Sie können diese Ratschläge bei allen Betreuungs- und Pflegeberatungen nachlesen, beispielsweise hier. Gute Ratschläge erhalten Sie auch von verschiedenen ortsnahen Beratungsstellen. 

Soweit die Theorie. Die Realität sieht anders aus. Die Kommentare der betroffenen Angehörigen spiegeln düstere Realitäten wider. Sicherlich ist bei jedem Pflegebedürftigen die Situation individuell zu werten und richtet sich nach Persönlichkeitsstruktur nach körperlichen und psychischen Leiden.

Die Pointe: Ein kaum lösbares Problem liegt dann vor, wenn fremde Hilfe abgelehnt wird.

Mein Rat: Besprechen Sie rechtzeitig mit den Eltern oder Großeltern das Szenario der senilen Gebrechlichkeit mit allen ihren Folgen. Manchmal können Hemmschwellen vorzeitig überwunden werden, indem eine Person des Vertrauens hinzugezogen wird. Diese könnte gegebenenfalls als Betreuung eingesetzt werden. So jedenfalls lauten die Vorschläge der Beratungsstellen.

Rechtlich zu unterscheiden ist zwischen:

einer Betreuungsverfügung und

einer Vorsorgevollmacht.

Bei einer Betreuungsverfügung übernimmt der Betreuer die Verwaltung des Vermögens. Er könnte die pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim einweisen lassen – wenn dies so in der Verfügung festgehalten ist. Und jetzt der wichtige einschränkende Satz: Wünscht der Betroffene im Fall der Hilflosigkeit, eine Pflege zu Hause und ist dies auch im Aufenthaltsbestimmungsrecht festgehalten, so muss der Betreuer dieser Bitte nachkommen.

Bei der Vorsorgevollmacht ist hingegen  festgelegt, wer Entscheidungen trifft, wenn sie der Betreute selbst nicht mehr treffen kann. Liegt also eine Vorsorgevollmacht vor, so ist kein gerichtliches Urteil erforderlich, also auch nicht für die Regelungen der Pflege und die Wahl des Wohnortes, wobei auch hier die Voraussetzung ist, dass der Betroffene nicht mehr  entscheiden kann. Auch hier kann er, egal mit welchen sprachlichen oder sonstigen Mitteln, trotz Vorsorgevollmacht den Entscheidungen widersprechen.

In diesem Erfahrungsbericht sind meine eigenen, leidvollen Erfahrungen zusammengeflossen. Was es bedeutet, die Pflege einer nahestehenden dementen Person übernehmen zu müssen, wurde mir erst mit dem Tagesablauf dieser Aufgabe klar: ständig parat sein, eigene Bedürfnisse in den Hintergrund zu rücken, den Angstzuständen und der Orientierungslosigkeit möglichst ruhig zu begegnen. Immer wieder werde ich an diverse und deprimierende Szenen des Films „Honig im Kopf“ mit Dieter Hallervorden – erinnert.

Je nach Persönlichkeitsstruktur des Dementen werden Fremdkontakte eher ängstlich gemieden. Auch die betreuenden Angehörigen sind in ihrem Aktionsradius maximal eingeschränkt und vereinsamen durch die notwendig werdende „Rundumbetreuung“. Bei zunehmender Demenz habe ich den Verlust des Tag/Nacht-Rhythmus hinnehmen müssen. Ich bemerkte bei mir ein aufsteigendes Gefühl der Ohnmacht, gepaart mit latenter Aggressivität. Um bei unserem Beruf zu bleiben:


Die Situation ist vergleichbar mit einem 24-Stunden-Dienst über Wochen und Monate ohne Dienstfrei und ohne Pause.


Ständige Schlafunterbrechungen, das Rund-um-die-Uhr-Versorgen, das ständige Reinigen von Patienten und Umgebung. Die Schilderungen pflegender Angehöriger zeugen von physischer und psychischer Überlastung. Pflege in dieser Situation bedeutet für den pflegenden Angehörigen zunächst die Zerstörung des eigenen Lebens, häufig auch der Ehe- und Partnerschaft, des gesamten Familienlebens, der eigenen Gesundheit und letztlich der eigenen Persönlichkeit. Hausärzte kennen dies:


„Das Leben der Tochter für das Leben der Mutter!“

 

Nicht umsonst ist Gewalt in der Pflege ein Thema – immer wieder lesen Sie in den Tageszeitungen von familiären Tragödien bei Überforderung. Auch hier gibt es gut gemeinte Ratschläge von den Pflegeberatungen. Leider nutzen diese Tipps den nach jahrelangem Martyrium komplett übermüdeten, erschöpften Angehörigen in der Realität kaum etwas.

Als Ärzte denken wir: Da muss es doch eine medikamentöse Einstellung geben. Selbstverständlich gibt es Leitlinien zur Behandlung der Demenz.  Aber: Wie so oft sind die Reaktionen im Alter paradox oder unberechenbar. Die naheliegende Problemlösung „ab ins Pflegeheim“ habe ich zuvor thematisiert. Auch falls der pflegende Angehörige krankheitsbedingt ausfällt, besteht kein Grund zur Zwangseinweisung. Konsequenz: Angehörige können selbst eigentlich erforderliche Operationen oder andere Behandlungen nicht beauftragen. Hier klafft eine Lücke in unserem Rechtssystem. Dies ist leider auch die Auskunft der befragten Beratungsstellen.

Andererseits zwingt die Garantenpflicht Angehörige und andere Involvierte zur Hilfeleistung. Alle diese Pflege-Beratungsstellen haben Angebote wie bspw. Psychotherapie für Angehörige oder Selbsthilfegruppen für Angehörige, Ratschläge für Betreuende, um in ausweglosen Situationen durchzuhalten. Im Internet wird für pflegende Angehörige bei Überlastung durch die häusliche Pflege eine kostenfreie und anonyme psychologische Online-Beratung angeboten. Die zahlreichen professionellen Ratschläge bei Verweigerung der Pflege sind gut gemeint, sicherlich auch korrekt,- aber reine Theorie. Die Praxis sieht anders aus, wie alle Angehörigen ohne Ausnahme schildern.

Mein Rat: Treffen Sie selbst rechtzeitig Vorsorge, einmal für sich selbst um Ihren Kindern diese Situation zu ersparen, aber auch für Ihre Eltern, solange diese noch einsichtig sind und Entscheidungen treffen können. Was die Häuslichkeit betrifft, hätte ich folgende Ratschläge:

Zu empfehlen ist der rechtzeitige Kauf einer Wohnung für Betreutes Wohnen. Es gilt also während der Berufstätigkeit in eine Wohnung in einer entsprechenden Einrichtung investieren. Die Miete ist Ihnen sicher und später kann die Wohnung bei Eigenbedarf selbst genutzt werden.

Eine interessante Möglichkeit ist der Kauf von Kabinen auf einem Kreuzschiff. Auch diese können so lange vermietet werden, bis Eigenbedarf besteht. Auf diesen Schiffen sind immer Ärzte und Pflegepersonal vorhanden. Einige meiner Patienten schilderten mir, dass dieses Modell günstiger und auf jeden Fall interessanter ist als ein übliches Seniorenheim. Eine interessante Nebenbemerkung eines Patienten: Dort bin ich Gast, kann zwischen mehreren Restaurants und anderen Annehmlichkeiten wählen, sehe etwas von der Welt und bin unter jüngeren Menschen und nicht Insasse im „Altenheim“, wie er sich ausdrückte.

Alternativen sind Wohnungen auf einem Pflege-Bauernhof. Diese entstehen zurzeit in mehreren Regionen.- Zu Alterswohnsitzen umfunktionierte Bauernhöfe. Diese bieten entweder eine Wohnung oder Wohngemeinschaft an, Pflegekräfte werden für alle gemeinsam engagiert, auch finanziell durchaus sinnvoll. Ein großer Vorteil: Senioren können hier oft ihre Haustiere, auch größere Tiere mitbringen- und müssen sich nicht von den geliebten Vierbeinern trennen.

Weitere Modelle sind Seniorenwohngemeinschaften oder Generationenhäuser, also Jung und Alt unter einem Dach mit gegenseitiger Hilfestellung.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zum Schluss noch das leider Unvermeidbare, das Finanzielle: Für den Unterhalt, also zum Beispiel die Heimkosten oder andere Pflegekosten zu zahlen, sind Sie verpflichtet, wenn die Eltern selbst nicht genügend finanzielle Mittel haben und wenn Ihr jährliches Gesamteinkommen über 100.000 Euro brutto (Jahreseinkommensgrenze) beträgt. Unter dem Gesamteinkommen versteht man die Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Das bedeutet: Nicht nur das Arbeitsentgelt (brutto, nach dem Abzug von Werbungskosten) und der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit werden berücksichtigt, sondern auch Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wenn Ihre pflegebedürftigen Eltern mehrere Kinder haben, zählt auch das Gesamteinkommen jeder einzelnen unterhaltsverpflichteten Person. Die Einkünfte der Kinder werden nicht addiert - Schwiegerkinder werden nicht berücksichtigt.

Unser hier noch unser Rat bei Dementen, die professionelle Pflege verweigernden Eltern: Versuchen Sie die Aufnahme in die eigene, also in Ihre Wohnung zu vermeiden. Dies ist in der Regel eine unzumutbare Belastung für Ihre Familie, ein Teufelskreis aus dem Ihnen niemand mehr heraushelfen kann. Eine ethisch und juristisch vertretbare Alternative gibt es, auch bei großer Entfernung des Wohnortes der Eltern, leider nicht. Alle zu Rate gezogenen Fachkräfte zucken hier bedauernd die Schultern. Hier ist die Gesetzeslage absolut über das Ziel, die Betreuten zu schützen hinausgeschossen, zu Lasten der Angehörigen, der Kollegen und der Arbeitgeber.

Wir wünschen Ihnen, dass Sie nicht unverhofft und damit unvorbereitet in eine Situation, vergleichbar der hier geschilderten, hineingeraten werden. Falls doch, erinnern Sie sich an diesen Newsletter, der in diesem Dilemma geschrieben wurde.       

Mit den besten Grüßen aus Bochum und Duino/Aurisina verbleiben wir
Ihre


Martina Bacharch-Buhles
& Peter Altmeyer    

Die Literatur kann unter: [email protected] angefordert werden. Wir schicken Sie Ihnen gerne zu.

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Prof. Dr. Peter Altmeyer über mailchimpapp.net 

Mo., 14. Okt., 19:34

an mh+hn

Alle wollen alt werden, aber keiner will es sein

Je nach Persönlichkeitsstruktur des Dementen werden Fremdkontakte eher ängstlich gemieden. Auch die betreuenden Angehörigen sind in ihrem Aktionsradius maximal eingeschränkt und vereinsamen durch die notwendig werdende „Rundumbetreuung“. Bei zunehmender Demenz habe ich den Verlust des Tag-Nacht-Rhythmus hinnehmen müssen. Ich bemerkte bei mir ein aufsteigendes Gefühl der Ohnmacht, gepaart mit latenter Aggressivität. Um bei unserem Beruf zu bleiben:

Mein Rat: Treffen Sie selbst rechtzeitig Vorsorge, einmal für sich selbst um Ihren Kindern diese Situation zu ersparen, aber auch für Ihre Eltern, solange diese noch einsichtig sind und Entscheidungen treffen können. Was die Häuslichkeit betrifft, hätte ich folgende Ratschläge:

Zu empfehlen ist der rechtzeitige Kauf einer Wohnung für Betreutes Wohnen. Es gilt also während der Berufstätigkeit in eine Wohnung in einer entsprechenden Einrichtung investieren. Die Miete ist Ihnen sicher und später kann die Wohnung bei Eigenbedarf selbst genutzt werden.

Eine interessante Möglichkeit ist der Kauf von Kabinen auf einem Kreuzschiff. Auch diese können so lange vermietet werden, bis Eigenbedarf besteht. Auf diesen Schiffen sind immer Ärzte und Pflegepersonal vorhanden. Einige meiner Patienten schilderten mir, dass dieses Modell günstiger und auf jeden Fall interessanter ist als ein übliches Seniorenheim. Eine interessante Nebenbemerkung eines Patienten: Dort bin ich Gast, kann zwischen mehreren Restaurants und anderen Annehmlichkeiten wählen, sehe etwas von der Welt und bin unter jüngeren Menschen und nicht Insasse im „Altenheim“, wie er sich ausdrückte.

Alternativen sind Wohnungen auf einem Pflege-Bauernhof. Diese entstehen zurzeit in mehreren Regionen.- Zu Alterswohnsitzen umfunktionierte Bauernhöfe. Diese bieten entweder eine Wohnung oder Wohngemeinschaft an, Pflegekräfte werden für alle gemeinsam engagiert, auch finanziell durchaus sinnvoll. Ein großer Vorteil: Senioren können hier oft ihre Haustiere, auch größere Tiere mitbringen- und müssen sich nicht von den geliebten Vierbeinern trennen.

Weitere Modelle sind Seniorenwohngemeinschaften oder Generationenhäuser, also Jung und Alt unter einem Dach mit gegenseitiger Hilfestellung.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zum Schluss noch das leider Unvermeidbare, das Finanzielle: Für den Unterhalt, also zum Beispiel die Heimkosten oder andere Pflegekosten zu zahlen, sind Sie verpflichtet, wenn die Eltern selbst nicht genügend finanzielle Mittel haben und wenn Ihr jährliches Gesamteinkommen über 100.000 Euro brutto (Jahreseinkommensgrenze) beträgt. Unter dem Gesamteinkommen versteht man die Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Das bedeutet: Nicht nur das Arbeitsentgelt (brutto, nach dem Abzug von Werbungskosten) und der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit werden berücksichtigt, sondern auch Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wenn Ihre pflegebedürftigen Eltern mehrere Kinder haben, zählt auch das Gesamteinkommen jeder einzelnen unterhaltsverpflichteten Person. Die Einkünfte der Kinder werden nicht addiert - Schwiegerkinder werden nicht berücksichtigt.

Unser hier noch unser Rat bei Dementen, die professionelle Pflege verweigernden Eltern: Versuchen Sie die Aufnahme in die eigene, also in Ihre Wohnung zu vermeiden. Dies ist in der Regel eine unzumutbare Belastung für Ihre Familie, ein Teufelskreis aus dem Ihnen niemand mehr heraushelfen kann. Eine ethisch und juristisch vertretbare Alternative gibt es, auch bei großer Entfernung des Wohnortes der Eltern, leider nicht. Alle zu Rate gezogenen Fachkräfte zucken hier bedauernd die Schultern. Hier ist die Gesetzeslage absolut über das Ziel, die Betreuten zu schützen hinausgeschossen, zu Lasten der Angehörigen, der Kollegen und der Arbeitgeber.

Wir wünschen Ihnen, dass Sie nicht unverhofft und damit unvorbereitet in eine Situation, vergleichbar der hier geschilderten, hineingeraten werden. Falls doch, erinnern Sie sich an diesen Newsletter, der in diesem Dilemma geschrieben wurde.       

Mit den besten Grüßen aus Bochum und Duino/Aurisina verbleiben wir
Ihre


Martina Bacharch-Buhles
& Peter Altmeyer    

Die Literatur kann unter: [email protected] angefordert werden. Wir schicken Sie Ihnen gerne zu.

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