Definition
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gem. § 34 Abs. 1 SGB V sind von der Versorgung nach § 31 SGBV ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nach § 34 Abs. 1, Satz 2 nur ausnahmsweise zulässig (s.a.u. OTC), wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwer wiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
- Eine Krankheit ist schwer wiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
- Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwer wiegenden Erkrankung dem allg. anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.