TRGS

Zuletzt aktualisiert am: 23.10.2024

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Definition

Akronym für „Technische Regeln für Gefahrstoffe „

Einteilung

  • Technische Regeln der Reihe 200 (Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen)
  • Technische Regeln der Reihe 400 (Gefährdungsbeurteilung)
  • Technische Regeln der Reihe 500 (Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
  • Technische Regeln der Reihe 600 (Ersatzstoffe und Ersatzverfahren)
  • Technische Regeln der Reihe 700 und 800 (Brand- und Explosionsschutz)
  • Technische Regeln der Reihe 900 (Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des AGS)

Allgemeine Information

TRGS werden in den Unterausschüssen des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) erstellt und angepasst und beschlossen. Veröffentlicht werden die Technischen Regeln für Gefahrstoffe durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Gemeinsamen Ministerialblatt. Ergänzt werden die Technischen Regeln für Gefahrstoffe durch die TRGS-Reihe 900, in der Arbeitsplatzgrenzwerte, Einstufungen und weitere Beschlüsse des AGS aufgeführt werden.

Zwecks Gefährdungsbeurteilung haben Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu überprüfen, ob Tätigkeiten den Vorgaben der TRGS entsprechen, ein entsprechendes Schutzniveau gewährleistet ist oder wie die Vorgaben der TRGS erreicht werden können.

Hinweis(e)

Sind TRGS bis Ende 2006 neu gefasst worden, finden sich die Bekanntmachungsdaten der vorangegangenen Fassungen in der Bekanntmachung des Gemeinsamen Ministerialblattes der Neufassung.

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