Definition
Sollen zwei dosisgleiche und wirkstoffgleiche orale Arzneimittel miteinander verglichen, gelten beide dann als äquivalent (zum Beispiel ein Generikum im Vergleich zu einem Original), wenn sie mit vergleichbarer Geschwindigkeit und in vergleichbarem Ausmaß an den Wirkort gelangen. Bei Generika ist vorgeschrieben, dass die Bioverfügbarkeit eines Generikums zwischen 80 % und 125 % (mit 90 % Konfidenzintervall) des Originals beträgt. Dann gelten die Präparate als bioäquivalent.