Synonym(e)
Definition
Anfragen der Rentenversicherungsträger müssen beantwortet werden (§100 SGB X). Für die Leistungen des Arztes als „ sachverständiger Zeuge „ steht dem Arzt eine Vergütung nach dem Justizvergütung- und- entschädigungsgesetz (JV EG) zu. Das JV EG findet auch für Anfragen der Rentenversicherung und deren Arbeitsgemeinschaften seiner Anwendung, auf (§ 21 AbS.3 SGB X). Das bloße Ankreuzen einer gutachterlichen Frage auf einem Formular bedingt noch keine in „ kurze gutachterliche Äußerung „ nach dem JVEG (Entscheid des BVG).
Allgemeine Information
Bemerkung: grundsätzlich sollte der Arzt der RV mitteilen, den angeforderten Bericht bzw. das Gutachten zu erstellen. Er sollte um eine schriftliche Kostenzusagen nach dem JVEG bitten.
Folgende Positionen der Anlage zwei des JV EG kommen infrage:
- Zif. 200 (Ausstellung eines Befundscheines oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung) Honorar 21 €
- Zif. 201 (die Leistung der in Nr. 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich) Honorar 44 €
- Zif. 202 (Zeugnis über einen ärztlichen Befund Schmidt von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder vom Bogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern) Honorar: 38 €
- Zif. 203 (die Leistung der Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich) Honorar: 75 €
Hinweis(e)
Beispiel einer Anfrage nach Kostenzusage der Rentenversicherung für die Anforderungen des Befundberichtes (oder die gutachterliche Stellungnahme) für Herrn/Frau (Name, Vorname, Geburtsdatum des Patienten).
Sehr geehrte Damen und Herren,
ihre Anforderung eines Befundberichtes (einer gutachterlichen Äußerung) zu dem/der oben genannten Patienten (Patientin habe ich erhalten. Den gewünschten Bericht (das gewünschte Gutachten) werde ich erstellen.
Gemäß § 21 Abs. 3 SGB X wird ein solcher Bericht (ein solches Gutachten) nach dem Justizvergütung-und - entschädigungsgesetz tz (JVEG) mit folgenden Position (z.B Zif. 200: Ausstellung eines Befundscheines oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung) abgegolten. Bitte übersenden Sie mir daher zunächst eine entsprechende Kostenzusage.
Mit freundlichen Grüßen