Allgemeine Information
Als schwer wiegend chronisch krank gilt nach den Richtlinien vom 22.01.2004 (Chronikerregelung):
- Der Patient befindet sich in ärztlicher Dauerbehandlung. Er wurde wegen derselben Erkrankung wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal behandelt und es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel des SGB XI vor.
- Oder: Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60% nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähgikeit (MDE) von mindestens 60% nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor.
- Oder: Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist und zwar aufgrund der schwer wiegenden chronischen Erkrankung nach Satz 1 verursachten Gesundheitsstörung. Die ärztliche Einschätzung wird durch eine kurze Bescheinigung nachgewiesen.