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BK-Anzeige
Synonym(e)
Definition
Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit (BK) gem. § 202 SGB VII ("grüne Anzeige" Vordruck F 6000), s.a.u. Hautarztverfahren. Diese wird dann erstattet, wenn der begründete Verdacht einer Berufskrankheit besteht, insbes. bei Vorliegen einer beruflich bedingten Hauterkrankung, schwerer oder wiederholter Rückfälligkeit oder zwingender Aufgabe des Berufes. Bei Dermatosen, die nicht unter Ziffer 5101 BeKV fallen ( Berufsdermatosen), liegt der begründete Verdacht vor, wenn eine berufliche Bedingtheit anzunehmen ist. Dies gilt bei Erkrankungen nach Ziffer 5101 erst dann, wenn auch die formaljuristischen Kriterien einer Berufserkrankung als erfüllt anzusehen sind. Die BK-Anzeige bedarf nicht der Einwilligung des Versicherten. Sie setzt zwangsläufig ein BK-Feststellungsverfahren in Gang! Dieses Verfahren beinhaltet Voruntersuchungen durch den Unfallversicherungsträger (Behandlungsberichte, Auskünfte von Versicherten, Arbeitgeber und Krankenkasse, Arbeitsplatzanalyse des Technischen Aufsichtsdienstes) und schließt mit einem Zusammenhangsgutachten ab, dies kann 1-2 Jahre dauern.
Allgemeine Information
Gemäß § 202 SGB VII sind alle Ärzte in Deutschland gesetzlich verpflichtet, dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jeden begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Bei Hauterkrankungen kommen je nach Art der Erkrankung und Art der Exposition verschiedene Berufskrankheiten-Nummern (BK-Nr.) in Betracht, z. B. BK-Nr. 3101, 3102, 3104, BK-Nr. 5102 und weitere neben den häufigsten BK-Nr. 5101 und BK-Nr. 5103. Voraussetzung für einen begründeten Verdacht ist, dass berufliche Einwirkungen vorliegen oder vorgelegen haben, die mit der Hauterkrankung in einen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden können. Für die Meldung wird das Formular F6000 „Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ verwendet.
Hinweis(e)
Bei der zahlenmäßig bedeutenden BK-Nr. 5101 besteht die Besonderheit, dass auch bei einer als beruflich verursacht eingestuften, aber nicht als schwer oder wiederholt rückfällig eingestuften Hauterkrankung nach § 41 Abs. 1 des Vertrags zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern jeder Arzt verpflichtet ist, den Versicherten unverzüglich einem Hautarzt vorzustellen, damit das sogenannte Hautarztverfahren eingeleitet werden kann, um eine rasche Einleitung der Prävention zu ermöglichen. Seit dem 1. Januar 2021 ist festgelegt, dass das Gutachten des Dermatologen in jedem Fall vorgelegt werden muss – d. h. sowohl bei bloßer Möglichkeit als auch bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer BK Nr. 5101. Dadurch wird sichergestellt, dass Präventionsmaßnahmen schnell und effektiv umgesetzt werden können (Krohn S et al. (2021).
Literatur
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Elsner P et al. (2023) Mayday, Mayday, Mayday. 5101! BK-Haut im Sturzflug. Dermatologie in Beruf und Umwelt. 71: 87-89
- Krohn S et al. (2021) Ärztliche Meldung von Berufskrankheiten der Haut in der dermatologischen Praxis. Hautarzt 72:469-473.