Definition
Nach deutschem Recht kann eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung genannt ist oder bei der die in der Verordnung genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, vom Unfallversicherungsträger "wie eine Berufskrankheit" anerkannt werden. Dies setzt voraus, dass die Krankheit nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (z.B. Hautkrebserkrankungen durch berufliche UV-Exposition).
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- Diepgen TL (2011) Plattenepithelkarzinom, aktinische Keratosen und Basalzellkarzinom als "quasi Berufskrankheit" nach § 9Abs.2 SGB VII bei einem 52-jährigen Landwirt. Dermatologie in Beruf und Umwelt 59: 82