Definition
E 904 bezeichnet Schellack, ein Naturprodukt. Schellack besteht aus Ausscheidungen der weiblichen Lackschildlaus. Schellack ist ein in der EU unter der Nummer E 904 zugelassener Lebensmittelzusatzstoff und kann q.s. (ohne Höchstmengenbeschränkung) als Überzugsmittel zur Behandlung von Lebensmitteln angewendet werden.