Definition
Berufsunfähig sind, nach § 240 Abs. 2 des SGB VI des deutschen Sozialgesetzbuches (Rentenversicherung), Versicherte, deren Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von (körperlich geistig) gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf < 6 h gesunken ist. Bei der Prüfung des Leistungsvermögens ist von den Anforderungen des bisherigen (Haupt-) Berufes auszugehen (objektive Zumutbarkeit). Im Unterschied zur Erwerbsunfähigkeit ist bei der Berufsunfähigkeit noch ein “verwertbares“ Restleistungsvermögen vorhanden, durch das auch Einkommen durch Erwerbstätigkeit generiert werden kann.
Hinweis(e)
Zu den Hauptursachen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit gehören: Erkrankungen des Herzens und des Gefäßsystems (z.B. auch phlebologische Erkrankungen), des Bewegungs- und Skelettapparates, Tumorerkrankungen, neurologische und dermatologische Erkrnakungen sowie Unfälle verschiedenster Art.
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- Hüllen H et al. (2010) Begutachtung bei Varikose. In: T Noppeney, H Nüllen Diagnostik und Therapie der Varikose. Springer Medizin Verlag Heidelberg S. 466-476.