- Kosmetika sind im Sinne des § 4 LMBG Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, äußerlich am Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, Pflege oder zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs oder zur Vermittlung von Geruchseindrücken angewendet zu werden, es sei denn, dass sie überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen (s.a. Anti-Aging). Den kosmetischen Mitteln stehen Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zur Reinigung oder Pflege von Zahnersatz gleich.
- Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.
- Nach § 4 LMBG, Abs. 1 liegt ein Arzneimittel, nicht aber ein Kosmetikum vor, wenn die Stoffe oder die Zubereitungen aus Stoffen überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen. Mittlerweile existiert eine internationale Angabenrichtlinie, in der alle Inhaltsstoffe von Kosmetika deklariert werden müssen (s.u. INCI-Kennzeichnung).
- Dies betrifft v.a. auch die Duftstoffkomponenten, die von allergener Relevanz sind.
Zu den Kosmetika gehören:
- Cremes, Emulsionen, Lotionen, Gelees und Öle für die Hautpflege
- Schönheitsmasken
- Schminkgrundlagen
- Gesichtspuder, Körperpuder, Fußpuder
- Toilettenseifen, desodorierende Seifen
- Parfums, Toilettenwässer, Kölnisch Wasser
- Bade- und Duschzusätze
- Haarentfernungsmittel
- Desodorantien und schweißhemmende Mittel
- Haarbehandlungsmittel: Färbemittel, Wellmittel, Festiger, Wasserwellmittel, Reinigungsmittel, Pflegemittel, Frisierhilfsmittel, Haarwuchsmittel (s. Thymuskin).
- Rasiermittel
- Schmink- und Abschminkmittel für Gesicht und Augen
- Lippenpflegemittel und -kosmetika
- Zahn- und Mundpflegemittel
- Nagelpflegemittel (s. Visuera-Nagellack)
- Mittel zur äußerlichen Intimpflege
- Sonnenschutzmittel, Selbstbräuner
- Hautbleichmittel
- Antifaltenmittel.