Mit der Ergänzungslieferung 2023/1 wurde bei den NRF-Vorschriften NRF 11.83., NRF 11.126. und NRF 22.16. u. a. die Zusatzkennzeichnung gemäß der „Excipients Guideline“ beziehungsweise der Besonderheitenliste des BfArM umgesetzt. Ist Ethanol als Hilfs- oder Wirkstoff enthalten, so müssen für die orale oder parenterale Anwendung sowie zur Inhalation oder Anwendung auf der Haut Hinweise zur Menge bzw. zum Gehalt des Alkohols auf dem Arzneimittel angegeben werden.