- Aufforderung durch den UV-Träger (auch ohne Einwilligung des Patienten)
- Feststellung einer berufsbedingten Hauterkrankung eines Patienten durch den Dermatologen. Der Patient muss hierüber aufgeklärt sein und in die Meldung einwilligen.
Hautarztbericht
Definition
Allgemeine Information
Voraussetzung für die Erstattung eines Hautarztberichtes ist in der Regel, dass der Betreffende einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, beziehungsweise ein freiwilliges Versicherungsverhältnis mit der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Auch ausländische Staatsangehörige genießen unter diesen Voraussetzungen Versicherungsschutz. Die so genannten geringfügig entlohnten Tätigkeiten sind ebenfalls versichert.
Ärzte anderer Fachrichtungen können keinen Hautarztbericht erstatten. Ausgenommen sind hier Betriebsärzte, die über die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" bzw. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" verfügen.
Hautarztbericht (Formblatt AV 20 a): Berichtet wird bereits bei der Möglichkeit einer Berufsdermatose. In der Regel handelt es sich hierbei um Hautkrankheiten, die Ziffer 5101 der Berufskrankheitenliste betreffen. Die Möglichkeit einer Berufsdermatose ist dann gegeben, wenn bei einem berufstätigen Patienten, der eine potentiell schädigende Tätigkeit ausübt:
- die Lokalisation der Hauterscheinungen dafür spricht (üblicherweise Hände),
- ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Befund und Verwendung eines neuen Arbeitstoffes besteht,
- Abklingen unter Arbeitskarenz (Wochenende, Urlaub, Arbeitsunfähigkeitszeit),
- Sensibilisierungen gegenüber potentiellen Berufsstoffen vorliegen.
Die gilt auch für schon zuvor bestehende Erkrankungen, die durch berufliche Noxen verschlimmert wurden oder anlagemäßige Erkrankungen, die durch den Beruf zum Ausbruch kamen (wesentliche Teilursache). Hautarztbericht auch dann, wenn der Patient von einem anderen Arzt (Betriebsarzt) unter dem Verdacht einer Berufsdermatose mit ÜV-Schein überwiesen worden ist (hier auch wenn sich Verdacht nicht bestätigt) und um den Verlauf der Hauterkrankung (Rezidive) beim UV-Träger zu dokumentieren.
Der Hautarztbericht setzt die Aufklärung und Einwilligung des Patienten voraus. Ist die Inkenntnissetzung des Arbeitgebers nicht erwünscht, kann dies vermerkt werden: Der Patient wünscht keine Information des Arbeitgebers; Beratungsgespräch erforderlich? Nutzen jedoch zweifelhaft, da in der Regel der Technische Aufsichtsdienst den Arbeitsplatz aufsuchen wird, was zwangsläufig den Arbeitgeber informiert. Ergeht eine Aufforderung vom UV-Träger, so muss ein Bericht auch ohne Zustimmung des Patienten erstattet werden, da sonst eine Ordnungsstrafe droht!
Im Hautarztbericht wird die Übernahme der weiteren Therapie- sowie Prophylaxekosten gemäß § 3 BeKV durch den UV-Träger beantragt. Erst nach Zustimmung des UV-Trägers kann zu dessen Kosten verordnet und liquidiert werden. Die alleinige Erstellung des Hautarztberichtes wird nach Ltnr. 82 vergütet, der Betrag beinhaltet auch die Untersuchung; daneben können ohne Zustimmung des UV-Trägers zur Diagnostik erforderliche Testungen in Rechnung gestellt werden: Prick-Testungen zur Eruierung einer Atopie (bis 20), Epikutantestungen beruflich relevanter Allergene; Rast- und Intracutantests nur in Ausnahmefällen (Latex, Proteindermatitis).
Im Rahmen des Hautarztberichtes erbrachte Leistungen werden mit dem Betrag der allgemeinen Heilbehandlung vergütet. Es ist anzuraten, sich auf die wirklich notwendigen Untersuchungen zu beschränken, da bei allzu großem Kostenanstieg auch hier Einschränkungen wie bei den Krankenkassen drohen!