Berufskrankheiten

Zuletzt aktualisiert am: 16.10.2024

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Synonym(e)

Berufserkrankungen

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Definition

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Ursache dafür können verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen sein. Insbesondere kommen bestimmte Chemikalien, physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen oder das Tragen schwerer Lasten und Arbeiten unter Lärm oder Staub in Betracht. Nicht jede Erkrankung kann aber als Berufskrankheit anerkannt werden. Als Berufskrankheit kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden. Diesen Einwirkungen müssen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. Die derzeit anerkennungsfähigen Berufskrankheiten sind in der Anlage 1 zur BKV, der sog. Berufskrankheitenliste aufgeführt.

Allgemeine Information

Eine Berufskrankheit wird anerkannt, wenn sie durch die gesundheitsschädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht worden ist. Dies haben die Unfallversicherungsträger zu prüfen. Für die Anerkennung muss Folgendes festgestellt werden:

  • bei den Versicherten liegt eine der in der BKV aufgeführten Krankheiten vor,
  • die Versicherten waren an ihrem Arbeitsplatz den entsprechenden schädigenden Einwirkungen ausgesetzt,
  • zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit besteht ein ursächlicher Zusammenhang.

Hinweis: Ist eine Erkrankung nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführt, kann eine Anerkennung "wie" eine Berufskrankheit in Frage kommen. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, wenn über die Ursachenzusammenhänge neue allgemeine Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen. Ein Zusammenhang nur im Einzelfall reicht nicht aus.

Hinweis(e)

Der Unfallversicherungsträger entscheidet darüber, ob die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt oder abgelehnt wird. Die Anerkennung oder Ablehnung der Berufskrankheit wird den Versicherten durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

Über die Anerkennung oder Ablehnung von Renten entscheidet der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers. Diesem Ausschuss gehören je ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an.

Hinweis: Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats beim Unfallversicherungsträger Widerspruch eingelegt werden. Hierauf sind die Versicherten in dem Bescheid hinzuweisen. Weist der Widerspruchsausschuss des Unfallversicherungsträgers den Widerspruch zurück, steht der Klageweg zum Sozialgericht offen.

Zuletzt aktualisiert am: 16.10.2024