Berufskrankheit, Anerkennung als Berufskrankheit

Zuletzt aktualisiert am: 16.10.2024

This article in english

Kostenlose Fachkreis-Registrierung erforderlich

Bitte melden Sie sich an, um auf alle Artikel, Bilder und Funktionen zuzugreifen.

Unsere Inhalte sind ausschließlich Angehörigen medizinischer Fachkreise zugänglich. Falls Sie bereits registriert sind, melden Sie sich bitte an. Andernfalls können Sie sich jetzt kostenlos registrieren.


Kostenlose Fachkreis-Registrierung erforderlich

Bitte vervollständigen Sie Ihre Pflichtangaben:

E-Mail Adresse bestätigen
oder
Fachkreisangehörigkeit nachweisen.

Jetzt abschließen

Definition

Eine Berufskrankheit wird anerkannt, wenn sie durch die gesundheitsschädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht worden ist. Dies haben die Unfallversicherungsträger zu prüfen. Für die Anerkennung muss Folgendes festgestellt werden:

  • bei den Versicherten liegt eine der in der BKV aufgeführten Krankheiten vor,
  • die Versicherten waren an ihrem Arbeitsplatz den entsprechenden schädigenden Einwirkungen ausgesetzt,
  • zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit besteht ein ursächlicher Zusammenhang.

Hinweis: Ist eine Erkrankung nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführt, kann eine Anerkennung "wie" eine Berufskrankheit in Frage kommen. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, wenn über die Ursachenzusammenhänge neue allgemeine Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen. Ein Zusammenhang nur im Einzelfall reicht nicht aus.

Allgemeine Information

Grundsätzlich sind Ärzte und Unternehmer  verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit dem Unfallversicherungsträger zu melden. Das amtliche Muster für eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige kann bei den Unfallversicherungsträgern angefordert werden. Auch andere Personen, insbesondere die Versicherten selbst oder ihre Angehörigen, haben das Recht, einen solchen Verdacht zu melden. Ebenso haben die Krankenkassen die Möglichkeit, eine Verdachtsmeldung an die Unfallversicherungsträger zu senden.

Um festzustellen, ob zwischen der beruflichen Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung ein Zusammenhang besteht, wird im Regelfall zunächst die Arbeitsvorgeschichte der Versicherten ermittelt (Arbeitsanamnese). Dabei wird geprüft, welchen Belastungen und Einwirkungen die Versicherten während ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Hierzu werden Fragebögen an die Versicherten und an die Betriebe, bei denen sie beschäftigt waren, versendet; es können aber auch persönliche Befragungen sowie Untersuchungen am Arbeitsplatz stattfinden oder frühere Unterlagen z. B. über Schadstoffe oder Luftmessungen am Arbeitsplatz herangezogen werden. Auch andere auskunftsfähige Personen (z.B. betriebsärztlicher Dienst, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte, Arbeitskollegen) können mit einbezogen werden.

Hinweis: Die Unterlagen über die Erhebung der Arbeitsvorgeschichte bilden die Grundlage für alle weiteren Ermittlungen, insbesondere auch für die medizinische Beurteilung des Ursachenzusammenhangs. Die Versicherten sollten die Fragebögen deshalb so genau und detailliert wie möglich ausfüllen, da sie oftmals die besten Angaben über die Verhältnisse an ihrem Arbeitsplatz machen können.

Konnte eine Gefährdung am Arbeitsplatz ermittelt werden, ist zu klären, ob aus medizinischer Sicht die schädigende Einwirkung die Krankheit hervorgerufen hat. Hierzu wird regelmäßig die Krankheitsvorgeschichte ermittelt und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Unfallversicherungsträger verfügen über keine eigenen ärztlichen Gutachter, sondern vergeben Gutachtenaufträge an externe Fachärzte der Chirurgie, Orthopädie, Neurologie etc. Den Versicherten muss der Unfallversicherungsträger mindestens drei Gutachter zur Auswahl stellen

Hinweis: Die Versicherten können auch selbst Gutachter vorschlagen. Allerdings müssen diese entsprechend fachlich qualifiziert sein. Personen, die nicht die erforderliche Eignung besitzen (wie z. B. der Hausarzt), kann der Unfallversicherungsträger als Gutachter ablehnen.

Grundsätzlich können die Versicherten vom Unfallversicherungsträger eine Kopie des Gutachtens erhalten. Vor der abschließenden Entscheidung sind die zuständigen Gewerbeärzte als Vertreter der staatlichen Arbeitsschutzbehörden zu beteiligen.

Hinweis(e)

Letztlich entscheidet der Unfallversicherungsträger  darüber, ob die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt oder abgelehnt wird. Die Anerkennung oder Ablehnung der Berufskrankheit wird den Versicherten durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Über die Anerkennung oder Ablehnung von Renten entscheidet der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers. Diesem Ausschuss gehören je ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats beim Unfallversicherungsträger Widerspruch eingelegt werden. Hierauf sind die Versicherten in dem Bescheid hinzuweisen. Weist der Widerspruchsausschuss des Unfallversicherungsträgers den Widerspruch zurück, steht der Klageweg zum Sozialgericht offen.

Zuletzt aktualisiert am: 16.10.2024