Grundsätzlich sind Ärzte und Unternehmer verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit dem Unfallversicherungsträger zu melden. Das amtliche Muster für eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige kann bei den Unfallversicherungsträgern angefordert werden. Auch andere Personen, insbesondere die Versicherten selbst oder ihre Angehörigen, haben das Recht, einen solchen Verdacht zu melden. Ebenso haben die Krankenkassen die Möglichkeit, eine Verdachtsmeldung an die Unfallversicherungsträger zu senden.
Um festzustellen, ob zwischen der beruflichen Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung ein Zusammenhang besteht, wird im Regelfall zunächst die Arbeitsvorgeschichte der Versicherten ermittelt (Arbeitsanamnese). Dabei wird geprüft, welchen Belastungen und Einwirkungen die Versicherten während ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Hierzu werden Fragebögen an die Versicherten und an die Betriebe, bei denen sie beschäftigt waren, versendet; es können aber auch persönliche Befragungen sowie Untersuchungen am Arbeitsplatz stattfinden oder frühere Unterlagen z. B. über Schadstoffe oder Luftmessungen am Arbeitsplatz herangezogen werden. Auch andere auskunftsfähige Personen (z.B. betriebsärztlicher Dienst, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte, Arbeitskollegen) können mit einbezogen werden.
Hinweis: Die Unterlagen über die Erhebung der Arbeitsvorgeschichte bilden die Grundlage für alle weiteren Ermittlungen, insbesondere auch für die medizinische Beurteilung des Ursachenzusammenhangs. Die Versicherten sollten die Fragebögen deshalb so genau und detailliert wie möglich ausfüllen, da sie oftmals die besten Angaben über die Verhältnisse an ihrem Arbeitsplatz machen können.
Konnte eine Gefährdung am Arbeitsplatz ermittelt werden, ist zu klären, ob aus medizinischer Sicht die schädigende Einwirkung die Krankheit hervorgerufen hat. Hierzu wird regelmäßig die Krankheitsvorgeschichte ermittelt und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Unfallversicherungsträger verfügen über keine eigenen ärztlichen Gutachter, sondern vergeben Gutachtenaufträge an externe Fachärzte der Chirurgie, Orthopädie, Neurologie etc. Den Versicherten muss der Unfallversicherungsträger mindestens drei Gutachter zur Auswahl stellen
Hinweis: Die Versicherten können auch selbst Gutachter vorschlagen. Allerdings müssen diese entsprechend fachlich qualifiziert sein. Personen, die nicht die erforderliche Eignung besitzen (wie z. B. der Hausarzt), kann der Unfallversicherungsträger als Gutachter ablehnen.
Grundsätzlich können die Versicherten vom Unfallversicherungsträger eine Kopie des Gutachtens erhalten. Vor der abschließenden Entscheidung sind die zuständigen Gewerbeärzte als Vertreter der staatlichen Arbeitsschutzbehörden zu beteiligen.