Psoriasis palmaris et plantaris, berufsdermatologische AspekteL40.3
Synonym(e)
Definition
Psoriasis palmaris et plantaris , berufsdermatologische Aspekte
Die Assoziation zwischen Trauma und Psoriasis wurde erstmalig durch Heinrich Köbner beschrieben und wird als Köbner-Phänomen bezeichnet. Die auftretenden Reize können auch von beruflicher Natur sein und haben damit berufsdermatologische Relevanz.
Hinweise auf eine berufliche Verursachung (variiert nach Angelovska):
- Erstmanifestation der palmoplantaren Psoriasis während der beruflichen Tätigkeit
- Lokalisation der palmoplantaren Psoriasis an der Körperregion, deren arbeitsbedingte Belastung über eine Gelegenheit Ursache hinausgeht.
- Nachweisbare arbeitsbedingte Belastungen (mechanischer und/oder chemischer Natur, selten Mikrotraumen oder Kontaktsensibilisierungen)
- Besserung/Abheilung bei Reduktion der beruflich auslösenden Exposition (Urlaub/Zeiten der Arbeitsunterbrechung)
- Bei erneuter arbeitsbedingte Exposition Verschlechterung/Rezidiv in zeitlich engem Zusammenhang mit der Reexposition
- Ärztlich dokumentierter Arbeitsexposition-kongruenter Krankheitsverlauf.
Hinweise auf berufliche Verschlimmerung (variiert nach Angelovska):
- Die Psoriasis-Erkrankung war bei Aufnahme der Tätigkeit bereits vorhanden
- Die Psoriasis nimmt in ihrer Intensität in einer arbeitsbedingte stark belasteten Lokalisation unter Ausübung der beruflichen Tätigkeit objektivierbare zu (Verschlechterung der Psoriasis an den Handflächen)
- Es besteht eine nachweisbare arbeitsbedingte Belastung (mechanisch und/oder irritativ, selten Mikrotraumata oder Kontaktsensibilisierung)
- Besserung der palmoplantaren Psoriasis bei Reduktion der beruflichen Exposition
- Verschlechterung der palmoplantaren Psoriasis in zeitlich engem Zusammenhang mit der arbeitsbedingten Exposition
- Ärztlich dokumentierter Arbeitsexposition-kongruenter Krankheitsverlauf.
Da sich bei der Psoriasis palmaris et plantaris um eine anlagebedingte Erkrankung handelt, ist der Versicherte (analog zum atopischen Ekzem) in "dem Zustand geschützt, indem er sich zu Beginn der schädigenden Tätigkeit befunden hat". In diesen Schutz einbezogen sind alle Anlagen, Krankheitsdispositionen und konstitutionellen Schwächen, also auch die genetische Disposition für die Psoriasis. Der Kausalfaktor „ Anlage „ ist hierbei (als Teil Ursache) zu bewerten wie jeder andere Faktor auch.
Generell muss zwischen einer beruflich verursachten und einer beruflich verschlimmerten Psoriasis palmoplantaris unterschieden werden. Im ersten Fall ist der Gesamtschadens entschädigen. Im zweiten Fall nur das Maß an Schaden, das die schädigende Einwirkung dem vorhandenen Schaden, also dem Grundleiden, hinzugefügt haben.
Im Rahmen einer Begutachtung muss geklärt werden, ob die berufliche Tätigkeit eine wesentliche Teilursache oder nur eine Gelegenheitsursache neben "anderen außerberuflichen Triggerfaktoren" darstellt. Eine Hinweis für „ eine wesentliche Teilursache „ ist die dokumentierte arbeitskongruente Verschlechterung des Krankheitsverlaufes an den Handflächen (als beruflich besonders belasteten Hautarealen) sowie eine Besserung nach einer längeren Periode der Arbeitsunterlassung. Grundsätzlich muss gutachtlich geklärt und festgehalten werden ob das Ausmaß und die Art der außerberuflichen Belastung die eigentliche berufliche Belastung nicht sogar übersteigt und damit "die wesentliche Ursache" darstellt. Sofern die berufliche Tätigkeit mindestens eine wesentliche Teilursache (unter anderen gleichwertigen Ursachen) für die Auslösung oder Unterhaltung der palmoplantaren Psoriasis darstellt ist eine BK 5101 im Sinne der beruflichen Verursachung anzuerkennen sofern die anderen Voraussetzungen der BK 5101 erfüllt sind.
Literatur
- Angelovska I et al. (2014) Palmoplantare Psoriasis im Erwerbslebenb: Eine Fallserie aus der Praxis unter Berücksichtigung der S1-Leitlinie zur berufsdermatologischen Begutachtung von Psoriasis.JDDG 12:697-706
- Erlenkämper A (1998) Sozialrecht für Mediziner, Thieme Verlag , 206-231
- Schmidt A (1994) Atopie und Gutachten. Allergologie 17: 94-96