Berufskrankheiten-Verordnung

Zuletzt aktualisiert am: 17.10.2024

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Synonym(e)

BKV

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Definition

Die deutsche Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung Deutschland. Insofern gilt diese  Verordnung nur für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Verordnung ist zum 1. Juli 1968 in Kraft getreten. Die letzte Neufassung  stammt vom 31. Oktober 1997(BGBl. I S. 2623). Die letzte Änderung erfolgte am 29. Juni 2021(BGBl. I S. 2245).

Die BKV enthält die Liste der anerkannten Berufskrankheiten (s.u. Berufskrankheitenliste) und verpflichtet die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Maßnahmen dagegen zu ergreifen, dass bei versicherten Personen Berufskrankheiten entstehen, wiederaufleben oder sich verschlimmern. Außerdem regelt sie den Ablauf des Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens und erweitert den Versicherungsschutz für Seeleute.

Allgemeine Information

Die Verordnung gilt ausschließlich für Berufskrankheiten und so genannte Wie-Berufskrankheiten, nicht hingegen für Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Sie besteht derzeit aus sieben (früher: acht) Paragrafen und zwei Anlagen.

§ 1 Berufskrankheiten: Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (Berufskrankheitenliste), die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.

§ 2 Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt: Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.

§ 3 Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung:

Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

  • 1.ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
  • 2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

§ 4 Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen

  • (1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.
  • (2) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die Übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder § 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unfallversicherungsträger beteiligen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Feststellungsverfahren; das nähere Verfahren können die Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung regeln.
  • (3) In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2 Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der abschließenden Entscheidung die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit die Ermittlungsergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweiserhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die Unfallversicherungsträger zu folgen.
  • (4) Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. Zur Vorbereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfallversicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.

Hinweis(e)

Nicht jede Erkrankung die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstanden ist, gemäß den im §9 Sozialgesetzbuch (SGB) VII definierten Bestimmungen eine Berufskrankheit. Arbeitsbedingte Erkrankungen, die keine Berufskrankheiten sind, fallen unter den Versicherungsschutz der Krankenversicherung.

Literatur

  1. https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/2620.pdf

Zuletzt aktualisiert am: 17.10.2024