Als (dermatologischer) Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) wird ein Defekt der Haut definiert, wenn während einer Arbeitsschicht eine oder mehrere schädigende berufliche Einflüsse den Defekt wesentlich verursacht haben (s.a. Berufsdermatosen und Berufskrankheit der Haut). Wurde ein Hautbefund durch die Einwirkung mehrerer Arbeitsschichten verursacht (z.B. der Sonnenbrand eines Straßenarbeiters), so kann dies dennoch ein Arbeitsunfall sein.
An den Unfallversicherungsträger/BG ist das Formular "Ärztliche Unfallmeldung" (F 1050) schon am Tage der ersten Inanspruchnahme zu senden (Bezugsquelle: z.B. www.hvbg.de; Formtexte/Ärzte). Im Gegensatz zu den Berufskrankheiten (der Haut) kann bei Arbeitsunfällen sofort zu Lasten der BG nach den Sätzen der sog. "Allgemeinen Heilbehandlung" der UV-GOÄ behandelt werden.