Harmonisierte Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft die am 22. Dezember 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union die Europäische Kosmetikverordnung 1223/2009 veröffentlicht wurde. Die Rechtsvorschrift gilt seit 11. Juli 2013 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ersetzt die Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel.
Die EG-Kosmetikverordnung 1223/2009 vereinfacht Verfahren und baut bestimmte Elemente wie Marktüberwachung aus, um ein möglichst hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten. In der EG-Kosmetikverordnung 1223/2009 wird u.a. auch der Begriff Kosmetika definiert.
Demnach sind Kosmetika „Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen“ (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung).
In den Anhängen I – VI werden Ausführungen zur Sicherheit kosmetischer Mittel gemacht. Es werden Stoffe gelistet die verboten sind oder nur unter Einschränkungen enthalten sein dürfen. Weiterhin aufgeführt sind die zugelassenen Farbstoffe, Konservierungsstoffe, UV-Filter. Anhang VII listet die auf den Verpackungen/Behältern zu verwendenden Symbole und Anhang VIII wertet validierte Alternativmethoden zu Tierversuchen.